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GR v. 19.11.2019: Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberauf ... / 2.2.2.1 Grundsatz

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[1] Bemessungsgrundlage für die Umlagen ist nach § 7 Abs. 2 AAG das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht zu bemessen wären. Demzufolge können für die Berechnung der Umlagen nur solche Bezüge herangezogen werden, die Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen. Vergütungen, die nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung gehören, bleiben mithin bei der Berechnung der Umlagen außer Ansatz.

[2] Eine der Beitragsberechnung in der Rentenversicherung neben dem Arbeitsentgelt zugrunde zu legende fiktive beitragspflichtige Einnahme (z. B. nach § 163 Abs. 5 SGB VI bei Personen in Altersteilzeit, nach § 163 Abs. 6 SGB VI bei Beziehern von Kurzarbeitergeld oder nach § 163 Abs. 8 SGB VI bei Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung) wird für die Umlageberechnung nicht herangezogen.

[3] Bei Arbeitnehmern mit einem Arbeitsentgelt im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV gilt als umlagepflichtiges Arbeitsentgelt die nach § 163 Abs. 10 Satz 1 SGB VI ermittelte reduzierte beitragspflichtige Einnahme.

[4] Umlagen sind nur vom laufenden Arbeitsentgelt zu erheben. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a SGB IV ist bei der Berechnung der Umlagen gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AAG nicht zu berücksichtigen. Dies gilt über den Wortlaut der Regelung hinaus nicht nur für das U1-Verfahren, sondern nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung zu § 7 AAG in BT-Drucks. 16/39) auch für das U2-Verfahren.

[5] Die Umlagen werden von einem Arbeitsentgelt bis zu der in der allgemeinen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze (vgl. § 159, § 160, § 228a Abs. 1 [Satz 1] Nr. 2 SGB VI) berechne...

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