Dipl.-Betriebsw. (FH) Manuela Spreitzer
1 Begriffliches
1.1 Grundsätzliches
Rz. 1
Gegenstand der Bilanzierung sind steuerrechtlich nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG das Wirtschaftsgut und handelsrechtlich die Vermögensgegenstände i. S. d. § 246 Abs. 1 HGB.
1.2 Wirtschaftsgut und Vermögensgegenstand
Rz. 2
Die Steuergesetze enthalten keine Legaldefinition des Wirtschaftsgutsbegriffs. Die Rechtsprechung des BFH hat ihn interpretiert und geformt. Danach sind Wirtschaftsgüter Sachen und Rechte im bürgerlich-rechtlichen Sinne sowie jeder wirtschaftliche Vorteil, soweit sie durch Aufwendungen erlangt wurden, nach der Verkehrsanschauung selbstständig bewertbar sind und einen über die Rechnungsperiode hinausgehenden betrieblichen Nutzen aufweisen.
Rz. 3
Der Begriff des Wirtschaftsguts unterscheidet sich im Grundsatz nicht von den Begriffen "Vermögensgegenstand" und "Schulden" im Handelsrecht.
1.3 Überführung und Übertragung
Rz. 4
Die Überführung bezeichnet den Transfer eines Wirtschaftsguts innerhalb des Betriebsvermögens eines Steuersubjekts (natürliche Person oder Mitunternehmerschaft). Es liegt eine Änderung der steuerlichen Zuordnung ohne Rechtsträgerwechsel vor.
Rz. 5
Die Übertragung meint den entgeltlichen oder unentgeltlichen Transfer eines Wirtschaftsguts zwischen verschiedenen Gewinnermittlungssubjekten (natürliche Person, Mitunternehmerschaft, Körperschaft). Es liegt eine Änderung der steuerlichen Zuordnung mit Rechtsträgerwechsel vor.
1.4 Einlagen und Entnahmen
Rz. 6
Einlagen und Entnahmen werden im engeren Sinne nach Maßgabe der finalen Entnahmetheorie verstanden. Der Übergang eines bilanzierbaren Wirtschaftsguts von dem oder in das Privatvermögen stellt eine Einlage bzw. Entnahme im eigentlichen Sinne da...