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Frotscher/Geurts, EStG § 6b Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter

Wolfgang Siewert
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 6b EStG ermöglicht es dem Stpfl. aus Veräußerungsvorgängen freiwerdende stille Reserven steuerrechtlich nicht sofort zu erfassen, sondern sie auf ein Reinvestitionsobjekt zu übertragen. Die Vorschrift ist durch Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung v. 26.4.2006 geändert worden.[1] § 6b Abs. 8 S. 1 einleitender Satzteil EStG wurde geändert m. W. v. Vz 2013 durch G. v. 26.6.2013.[2] Neu eingefügt wurde durch das StÄndG 2015 v. 2.11.2015[3] Abs. 2a.[4] Der Gesetzgeber reagierte damit auf die vom EuGH festgestellte Unvereinbarkeit von § 6b EStG a. F. mit dem Unionsrecht.[5] Mit seinem doppelten Inlandsbezug (Gewinne aus der Veräußerung inländischer Wirtschaftsgüter konnten nur auf Reinvestitionsobjekte inländischer Betriebsstätten übertragen werden) verstoße § 6b Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG gegen die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV sowie gegen Art. 31 EWR-Abkommen.[6] Während § 6b EStG zu einer Stundung der Steuerschuld für Reinvestitionen im Inland führe, bewirke eine vergleichbare Reinvestition in Ersatzwirtschaftsgüter, die zum Anlagevermögen einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte gehöre, eine sofortige Gewinnbesteuerung. Diese unterschiedliche Behandlung bei der Stundung der Steuerschuld führe zu einem Liquiditätsnachteil bei der Reinvestition in eine EU/EWR-Betriebsstätte. § 6b Abs. 2a EStG beseitigt die Beschränkung auf Inlandsfälle nicht, sondern erweitert den Anwendungsbereich des § 6b EStG durch ein Wahlrecht auf Steuerstundung, wenn in einen in einem Mitgliedsstaat gelegene Betriebsstätte investiert werden soll (näher unten Rz. 106–106b). Insoweit dürfte eine europarechtskonforme Umsetzung des EuGH-Urteils v. 16.4.2015 fraglich sein.[7]

Mit dem Jahressteuergesetz 2018 wurde § 6b Abs. 2a EStG um die Sätze 4 bis 6 ergänzt.[8]

S. 7 wurde m. W. v. 29.3.2019 in § 6b Abs. 2a EStG durch G. v. 25.3.2019 eingefügt.[9]

Damit soll der Möglichkeit, durch einen Antrag nach § 6b Abs. 2a EStG ohne ernsthafte Reinvestitionsabsicht eine zinslose Steuerstundung zu erhalten, entgegengewirkt werden (§ 6b Abs. 2 a S. 4 – 6 EStG) bzw. eine Anwendung des § 6b Abs. 2a EStG auch auf den Zeitpunkt nach dem "Brexit", also dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU, sicherstellen (§ 6b Abs. 2a S. 7 EStG).

Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz[10] wurde mit den neu eingefügten Sätzen 4–6 in § 52 Abs. 14 EStG die Reinvestitionsfristen (§ 6b Abs. 3 S. 2, 3 und 5, Abs. 8 S. 1 Nr. 1, Abs. 10 S. 1 und 8 EStG) vorübergehend verlängert. Damit soll die Liquidität der Unternehmen während der COVID-19-Pandemie erhalten bleiben (Einzelheiten s. u. Rz. 135). Die Reinvestitionsfristen wurden wiederholt verlängert, zuletzt durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz[11], auf nunmehr um bis zu 3 Jahre.

[1] BStBl I 2006, 350; Kanzler, FR 2002, 117; Förster, DStR 2001, 1913; zur ratio legis des § 6b EStG angesichts wiederholter Reformen s. Jachmann, DStZ 2002, 203.
[2] BGBl I 2013, 1809.
[3] BGBl I 2015, 1834.
[4] Holle/Bannes, IStR 2016, 411; Hottmann, SteuK 2016, 151; Loschelder, DStR 2016, 9; Neufang/Schäfer, StB 2016, 92.
[5] EuGH v. 16.4.2015, Rs. C-591/13 (Kommission gegen Deutschland), BFH/NV 2015, 941.
[6] EuGH v. 26.10.2006, Rs. C-345/05, BFH/NV Beilage 2007, 43.
[7] Zur Neuregelung und zu ihrer Übereinstimmung mit Europarecht s. Loschelder, DStR 2016, 9f.; Grefe, DStZ 2016, 439ff.
[8] G. v. 11.12.2018, BGBl I 2018, 2338.
[9] BGBl I 2019, 357.
[10] G. v. 29.6.2020,BGBl I 2020, 1512; BT-Drs. 19/20332 v. 24.6.2020; BT-Drs. 19/2058 v. 16.6.2020; Hechtner, NWB 2020, 2060; Korn, DStR 2020, 1345.
[11] G. v. 19.6.2022, BGBl I 2022, 911.

1.1 Sinn und Zweck

 

Rz. 2

§ 6b EStG ermöglicht es Stpfl., Gewinne aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens steuerfrei in eine Rücklage einzustellen und diese Rücklage innerhalb von 4 Jahren ebenfalls steuerfrei auf neu angeschaffte oder hergestellte Ersatzwirtschaftsgüter zu übertragen. Damit kann der Stpfl. den beim Verkauf erzielten Gewinn neutralisieren und so eine sofortige Steuerzahlung vermeiden. Die Vorschrift bietet damit erhebliches Gestaltungspotenzial.

Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden in der Bilanz nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 EStG, erfasst. Bei einer dauernden Wertminderung kann der niedrigere Teilwert angesetzt werden, nicht jedoch der – regelmäßig höhere – Verkaufswert. Dieser kann insbesondere durch Wertsteigerungen (z. B. höhere Grundstückspreise) oder durch zulässige Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen erwachsen. Die hierdurch entstehenden stillen Reserven werden erst bei Ausscheiden des Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen aufgedeckt. In Höhe der Differenz zwischen Buchwert und – bei Entnahme fiktivem – Verkaufserlös entsteht stpfl. Veräußerungsgewinn, der insbesondere bei Wirtschaftsgütern, die sich schon sehr lange im Betriebsvermögen befinden, und in Zeiten erheblicher Preissteigerungen ins Gewicht fäl...

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