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Frotscher/Geurts, EStG § 6b Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter

Wolfgang Siewert
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 6b EStG ermöglicht es dem Stpfl. aus Veräußerungsvorgängen freiwerdende stille Reserven steuerrechtlich nicht sofort zu erfassen, sondern sie auf ein Reinvestitionsobjekt zu übertragen. Die Vorschrift ist durch Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung v. 26.4.2006 geändert worden.[1] § 6b Abs. 8 S. 1 einleitender Satzteil EStG wurde geändert m. W. v. Vz 2013 durch G. v. 26.6.2013.[2] Neu eingefügt wurde durch das StÄndG 2015 v. 2.11.2015[3] Abs. 2a.[4] Der Gesetzgeber reagierte damit auf die vom EuGH festgestellte Unvereinbarkeit von § 6b EStG a. F. mit dem Unionsrecht.[5] Mit seinem doppelten Inlandsbezug (Gewinne aus der Veräußerung inländischer Wirtschaftsgüter konnten nur auf Reinvestitionsobjekte inländischer Betriebsstätten übertragen werden) verstoße § 6b Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG gegen die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV sowie gegen Art. 31 EWR-Abkommen.[6] Während § 6b EStG zu einer Stundung der Steuerschuld für Reinvestitionen im Inland führe, bewirke eine vergleichbare Reinvestition in Ersatzwirtschaftsgüter, die zum Anlagevermögen einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte gehöre, eine sofortige Gewinnbesteuerung. Diese unterschiedliche Behandlung bei der Stundung der Steuerschuld führe zu einem Liquiditätsnachteil bei der Reinvestition in eine EU/EWR-Betriebsstätte. § 6b Abs. 2a EStG beseitigt die Beschränkung auf Inlandsfälle nicht, sondern erweitert den Anwendungsbereich des § 6b EStG durch ein Wahlrecht auf Steuerstundung, wenn in einen in einem Mitgliedsstaat gelegene Betriebsstätte investiert werden soll (näher unten Rz. 106–106b). Insoweit dürfte eine europarechtskonforme Umsetzung des EuGH-Urteils v. 16.4.2015 fraglich sein.[7]

Mit dem Jahressteuergesetz 2018 wurde § 6b Abs. 2a EStG um die Sätze ...

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