Dipl.-Inform. Jörg Schiemann
Zu den Aufgaben von Betriebsärzten gehört es, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung sowie in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu beraten. Zu den wesentlichen Aufgaben gehört für Betriebsärzte die Beratung und Untersuchung der Arbeitnehmer sowie die Erfassung und Auswertung der Untersuchungsergebnisse.
3.1.1 Beratung des Arbeitnehmers
Ein wesentlicher Bestandteil der arbeitsmedizinischen Betreuung von Arbeitnehmern ist ihre individuelle Beratung zu verschiedenen Themen, wie beispielsweise Fragen rund um ihren Arbeitsplatz, einen Auslandsaufenthalt oder Mutterschutz. Da dies oft von den konkreten Arbeitsplatzausgestaltungen im Unternehmen unabhängig ist, können solche Beratungen, so wie sie schon seit Jahren telefonisch erfolgen, auch ohne Probleme telemedizinisch erfolgen.
Die Beratung ist durch die Ärztinnen/Ärzte übrigens nicht zu delegieren, muss persönlich erbracht und – auch bei telemedizinischer Ausführung – entsprechend dokumentiert werden.
3.1.2 Telediagnostik
Mit einem 2-stufigen Verfahren können über das Vorgehen der Telediagnostik betriebsärztliche Einsätze vor Ort reduziert werden. Dabei führt nicht der Arzt die Untersuchung durch, sondern es reicht, wenn ein Medizinischer Fachangestellter vor Ort im Unternehmen ist und die diagnostischen Tätigkeiten und Verfahren erledigt. Dazu können beispielsweise Seh- oder Hörtests gehören, ebenso wie Blutabnahmen, Blutdruck- und Pulsmessungen oder ein Elektrokardiogramm (EKG).
Die Untersuchungsergebnisse bekommt der Betriebsarzt dann elektronisch von der Assistenz übermittelt, befundet sie und kann die ärztliche Sprechstunde zur Mitteilung der Ergebnisse mit dem Arbeitnehmer telemedizinisch durchführen. Die Mitteilung der Ergebnisse darf der Arbeitsmediziner nicht delegieren.
3.1.3 Telekonsultation
Oft ist es sinnvoll, zur Befundbewertung eine zweite ärztliche Meinung, bei...