Dr. Christian Schlottfeldt
Liegen die persönlichen und betrieblichen Voraussetzungen des allgemeinen Kündigungsschutzes nach § 1 Abs. 1 und § 23 KSchG vor, ist die verhaltens-, personen- oder betriebsbedingte Kündigung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern wie bei Vollzeitarbeitnehmern nur rechtswirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Der allgemeine Kündigungsschutz gilt auch für Teilzeitarbeitsverhältnisse.
Bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl des Betriebs sind die im Betrieb teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer nach Maßgabe von § 23 Abs. 1 Satz 4 KSchG je nach Beschäftigungsumfang (nur) anteilig zu berücksichtigen.
Bei der betriebsbedingten Kündigung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern ergeben sich regelmäßig besondere Fragestellungen. Problematisch ist in diesem Zusammenhang des Öfteren die arbeitgeberseitige Einführung oder Abschaffung von Teilzeitarbeit.
Personalaufstockung
Wegen einer Erweiterung des Geschäftsbetriebs soll eine Teilzeitstelle zu einer Vollzeitstelle ausgebaut werden (Personalaufstockung).
Wegen des Grundsatzes der freien Unternehmerentscheidung ist diese Maßnahme in der Regel nicht angreifbar. Es stellt sich jedoch die Frage, wie sich der Arbeitgeber gegenüber der bisher auf diesem Arbeitsplatz beschäftigten Teilzeitkraft zu verhalten hat.
Eine einseitige Heraufsetzung der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen. Er kann das Arbeitsverhältnis entweder durch einvernehmliche Vertragsänderung oder durch betriebsbedingte Änderungskündigung wegen Umwandlung eines Halbtagsarbeitsplatzes in einen Ganztagsarbeitsplatz anzupassen versuchen. Hierbei hat er sich jedoch bei Geltung des Kündigungsschutzgesetzes an den in § 2 KSchG festgelegten Voraussetzungen zu orientieren. Eine Änderungskündigung kann sozial gerechtfertigt sein, wenn die Anpassung an d...