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Teilungsversteigerung / 2 Antragsvoraussetzungen

Dr. Michael Cirullies
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2.1 Antragsberechtigte

Antrag

Zur Einleitung des Verfahrens bedarf es eines entsprechenden Antrags an das Amtsgericht, in dessen Bezirk das betreffende Grundstück liegt. Es besteht kein Anwaltszwang.

Kein Titel nötig

Der Versteigerungsantrag setzt keinen vollstreckbaren Titel voraus.[1] Denn in diesem Verfahren fehlt es an einem Gläubiger-Schuldner-Verhältnis. Wer nicht Antragsteller ist, ist Antragsgegner, wobei auch alle Eigentümer Antragsteller sein können. Ein Beitritt der Antragsgegner ist möglich. Sie werden dann zu Antragstellern mit der Möglichkeit, entsprechenden Einfluss auf das Verfahren zu nehmen.[2]

Inhalt

Der Antrag muss die Namen des Antragstellers und des/der Antragsgegner (mit ladungsfähiger Anschrift und Angabe der jeweiligen Anteilshöhe) sowie die genaue Grundstücksbezeichnung enthalten.

Wer kann Antrag stellen?

Antragsberechtigt ist jedes Mitglied der Gemeinschaft ohne Rücksicht auf die Höhe seines Anteils. Ist eine Bruchteilsgemeinschaft wiederum Mitglied einer Erbengemeinschaft, so kann jeder beteiligte Miterbe die Aufhebung beider Gemeinschaften beantragen.

Erbengemeinschaft

Gehört nicht das Grundstück selbst, sondern ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück zum Nachlass, kann jeder Miterbe nicht nur die Teilungsversteigerung des Bruchteils (sog. kleines Antragsrecht), sondern auch allein und ohne Zustimmung der anderen Miterben die Teilungsversteigerung des gesamten Grundstücks verlangen (sog. großes Antragsrecht).[3]

Ehegatten

Bei Eheleuten ist jeder einzelne antragsberechtigt, ohne Rücksicht auf die Höhe seines Anteils. Dies gilt grundsätzlich auch schon für die Trennungszeit.[4] Dabei können auch beide Ehegatten Antragsteller sein, sei es durch einen eigenen Antrag, sei es im Wege des Beitritts nach § 27 ZVG. In jedem Fall sind beide Ehegatten Beteiligte von Amts wegen; hinzuk...

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