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Teil B: Rechtsbehelfe / Untersuchungshaft, Haftprüfung, mündliche §§ 117 Abs. 1, 118 Abs. 1 StPO [Rdn 907]

Daniel Amelung, Lars Bachler
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Haftprüfung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
2. Die mündliche Haftprüfung ist der Praxis der häufigste Rechtsbehelf gegen die Anordnung und den Vollzug der U-Haft.
3. I.d.R. hat der Verteidiger keinen Erfolg, wenn er einen Antrag auf mündliche Haftprüfung unmittelbar nach der Eröffnung des Haftbefehls stellt.
4. Den Antrag auf eine mündliche Haftprüfung können der Beschuldigte oder sein Verteidiger schriftlich oder ggf. mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle stellen.
5. Der Antrag auf mündliche Haftprüfung muss erkennen lassen, dass eine mündliche Verhandlung angestrebt wird.
6. Schon im Rahmen der Antragsstellung, also noch vor der eigentlichen Haftprüfung, können Beweisanträge gestellt werden.
7. Die mündliche Verhandlung ist "unverzüglich", d.h. ohne vermeidbare Verzögerungen, durchzuführen. Der Termin hat "spätestens innerhalb von zwei Wochen" stattzufinden.
8. Der Ablauf der mündlichen Verhandlung ist in § 118a geregelt.
9. Auf eine zunächst beantragte mündliche Verhandlung kann nachträglich verzichtet werden. Der Antrag kann bis zum Schluss der Verhandlung jederzeit zurück genommen werden.
10. Die StPO regelt drei verschiedene Sachverhalte, in denen die grds. mögliche mündliche Verhandlung nicht stattfindet.
11. Gegen eine ablehnende Entscheidung im Rahmen der mündlichen Haftprüfung kann Haftbeschwerde eingelegt werden.
 

Rdn 908

 

Literaturhinweise:

Broß, Verfahrensdauer und Verfassungsrecht, StraFo 2009, 10

Kruse, Rechtsschutz im Haftverfahren aus anwaltlicher Sicht, JA 2008, 219

Schlothauer, Zum Rechtsschutz des Beschuldigten nach dem StVÄG 1999 bei Verweigerung der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft, StV 2001, 192

Schröder, Die jederzeitige Haftprüfung von Amts wegen, NStZ 1998, 62

s.a. die Hinw. bei → Untersuchun...

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