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Teil A: Rechtsmittel / 91 Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Belehrung, Allgemeines [Rdn 1336]

Dr. Holger Niehaus, Dr. Peter Kotz
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Rechtsmittelbelehrung sichert u.a. den Anspruch auf rechtliches Gehör.
2. Die Rechtsmittelbelehrung ist grds. für befristete Rechtsmittel in § 35a geregelt.
3. Die StPO enthält auch noch an anderen Stellen Belehrungserfordernisse.
 

Rdn 1337

 

Literaturhinweise:

Kotz, Anspruch auf Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen im Strafverfahren, StV 2012, 626

Ulrici, Wiedereinsetzung bei fehlender oder fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung, ZZP 2014, 219.

 

Rdn 1338

1. Die Rechtsmittelbelehrung ist unverzichtbarer Teil des Kommunikationsprozesses jedes rechtsstaatlichen Verfahrens, da sich nur mit ihrer Hilfe der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG), insgesamt betrachtet: der Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1, 29 Abs. 3 GG) verwirklichen lassen. Sie soll den Verfahrensbetroffenen namentlich vor nachteiligen Folgen seiner Rechtsunkenntnis schützen (OLG Stuttgart StraFo 2007, 114).

 

Rdn 1339

2.a) § 35a S. 1 sieht für befristete Rechtsmittel eine Belehrung vor, und zwar für Berufung, Revision und sofortige Beschwerde.

 

Rdn 1340

b) Die Rechtsmittelbelehrung nach vorangegangener Verständigung (§ 257c) hat in qualifizierter Form (§ 35a S. 3) zu erfolgen. Die Qualifizierung der Rechtsmittelbelehrung liegt allein darin, dass der Angeklagte ausdrücklich darauf hingewiesen werden muss, dass es ihm (trotz vorangegangener Verständigung, § 257c) frei steht, gegen das auf der Verständigung beruhende Urteil Rechtsmittel einzulegen (Burhoff, HV, Rn 2694 ff. m.w.N.). Allein der Umstand, dass in der qualifizierten Form belehrt worden ist, muss in das HV-Protokoll aufgenommen werden (BGH NStZ 2007, 419; StraFo 2009, 335; Meyer-Goßner/Schmitt, § 35a Rn 20).

 

Rdn 1341

3.a) Weitere Bel...

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