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Teil A: Rechtsmittel / 5 Berufung, Annahmeberufung, Voraussetzungen [Rdn 46]

Dr. Holger Niehaus, Dr. Peter Kotz
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Rdn 47

 

Literaturhinweise:

s. die Hinw. bei → Berufung, Annahmeberufung, Allgemeines, Teil A Rdn 21.

 

Rdn 48

1. Verfahrensrechtlich gilt § 313 für alle im Erkenntnisverfahren ergangenen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts, so auch für Urteile, die das beschleunigte Verfahren abschließen (OLG Frankfurt/Main NStZ-RR 1997, 273), auf einen Einspruch gegen einen Strafbefehl ergehen oder ein Privatklageverfahren beenden.

 

Rdn 49

2.a) Sanktionsrechtlich ist § 313 dem Wortlaut nach bei Verurteilungen anzuwenden. Das gilt in folgenden

 

Rdn 50

 

Beispielsfällen, wenn:

▪ die verhängte Geldstrafe nicht mehr als 15 Tagessätze beträgt,
▪ eine Verwarnung erfolgt ist und die Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 15 Tagessätzen vorbehalten wurde (OLG Hamm NStZ-RR 2006, 346) oder
▪ der Angeklagte zu einer Geldbuße verurteilt wurde. Bei Bildung einer Gesamtgeldstrafe ist deren Höhe maßgeblich. Nicht gesamtstrafenfähige (Gesamt-)Geldstrafen werden addiert. Kein Fall des § 313 liegt bei einer Verurteilung vor, wenn neben der Geldstrafe (Geldbuße) eine weitere Maßnahme angeordnet oder verhängt wurde (OLG Hamburg StV 2001, 333 m. Anm. Gössel JR 1999, 479; Burhoff, HV, Rn 679). Dies gilt auch, wenn die StA wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr im Strafbefehlsantrag eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen, für den Fall des Einspruchs gegen den Strafbefehl aber zusätzlich die Entziehung der Fahrerlaubnis beantragt (LG Stuttgart DAR 2011, 419).
 

☆ Kein Fall der Annahmeberufung liegt vor, wenn etwa ein Strafbefehl von nicht mehr als 15 Tagessätzen ergangen ist, dagegen Einspruch eingelegt wurde, der Angeklagte nicht zur HV erschienen war und das Gericht den Einspruch gem. § 412 S. 1 i.V.m. § 329 verworfen hat ( Meyer-Goßner/Schmitt , § 412 Rn 10). Die Berufung gegen das Verwerfun...

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