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OLG Hamm Beschluss vom 02.02.2006 - 2 Ws 7/06

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Leitsatz (amtlich)

  • 1.

    Bei der Prüfung, ob eine Berufung der Annahme nach § 313 Abs. 1 StPO bedarf, bleiben in einem Bewährungsbeschluss auferlegte Geldbußen außer Betracht.

  • 2.

    Soweit der Senat von der Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen einen Nichtannahmebeschluss des Berufungsgerichts nach § 313 Abs. 2 StPO bereits in den Fällen ausgegangen ist, in denen Streit über die Frage besteht, ob überhaupt ein Fall der Annahmeberufung nach § 313 Abs. 1 S. 1 StPO vorliegt, hält er an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest.

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Entscheidung vom 25.11.2005; Aktenzeichen 4 Ns 39 Js 96/05)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Angeklagten als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Die Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Herne-Wanne vom 15. September 2005 wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die Hackfleischverordnung (§§ 51 LMBG, 5 Abs. 3, 16 Abs. 1 Nr. 5 HackFlVO) schuldig gesprochen worden. Gemäß § 59 StGB wurde sie verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 40,- EUR vorbehalten.

Durch ebenfalls in der Hauptverhandlung vom 15. September 2005 gemäß § 59 a StGB erlassenen und gemäß § 268 a StPO verkündeten Beschluss wurde die Bewährungszeit auf zwei Jahre festgesetzt und der Angeklagten die Auflage erteilt, eine Geldbuße in Höhe von 300,- EUR an die Staatskasse in monatlichen Raten von 100,- EUR zu zahlen.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Angeklagten ist durch den angefochtenen Beschluss nicht angenommen und als unzulässig verworfen worden, da sie offensichtlich unbegründet sei.

Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrem als sofortige Beschwerde bezeichneten Rechtsmittel vom 8. Dezember 2005. Sie ist der Auffassung, die Vorschrift des § 313 Abs. 2 S. 3 StPO sei hier schon deshalb nicht einschlägig, weil...

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  Leitsatz (amtlich) ›1. Eine Berufung bedarf nicht der Annahme nach § 313 Abs. l StPO, wenn neben einer Geldstrafe von nicht mehr als 15 Tagessätzen eine sonstige Maßnahme (hier: Einziehung) verhängt worden ist. Der Wert des eingezogenen Gegenstandes ...

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