Michael Winter
, Ulrike Fuldner
Wer Beteiligter eines Leistungsaustauschs i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ist, richtet sich grundsätzlich nach den zwischen den Beteiligten bestehenden zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen.
Das Umsatzsteuerrecht geht grundsätzlich davon aus, dass das Entgelt in der Zahlung eines Geldbetrags besteht.
Besteht die Gegenleistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung, differenziert das UStG:
Als Tausch bezeichnet das Gesetz einen Vorgang, bei dem das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung besteht.
Beim Tausch bzw. tauschähnlichen Umsatz liegen umsatzsteuerlich 2 selbstständig voneinander zu unterscheidende Leistungen vor: Beide beteiligten Unternehmer sind Leistende und Leistungsempfänger zugleich. Der leistende Unternehmer muss prüfen, ob er einen steuerbaren bzw. steuerpflichtigen Umsatz ausführt. Der Steuersatz richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der ausgeführten Leistung und nicht danach, was als Gegenleistung empfangen wird.