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Hessisches FG Beschluss vom 20.07.2016 - 1 V 1681/15

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Tauschähnlicher Umsatz von Silbermünzen beim Materialbeistellung des Bestellers

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein uneingeschränkt umsatzsteuerpflichtiger Tausch bzw. tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn der Besteller von Silbermünzen von seinem Metallkonto Gewichtsguthaben an Silber auf das Metallkonto des Auftragsnehmers überträgt. Es handelt es sich nicht um eine Werklieferung mit Materialbeistellung bei der das zur Verfügung gestellte Material aus dem Leistungsaustausch ausscheitet.

 

Normenkette

UStG § 3 Abs. 1, 4, 9, § 2 Abs. 12; MwStSystRL Art. 14 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2012

 

Tatbestand

Die Antragstellerin ist die Witwe und Gesamtrechtsnachfolgerin des am xx.2015 verstorbenen X.

Herr X betrieb im Streitjahr 2012 als Einzelunternehmer einen Münz- und Edelmetallhandel.

In seiner Umsatzsteuerjahreserklärung für 2012 vom 12.11.2013 erklärte er, soweit in diesem Verfahren interessierend, Umsätze zum Regelsteuersatz von 19 % in Höhe von 273.968,00 € und hierauf entfallende Umsatzsteuer in Höhe von 52.053,92 € sowie abziehbare Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von

anderen Unternehmen in Höhe von 118.382,21 €. Unter Berücksichtigung

weiterer Umsätze und abziehbarer Vorsteuerbeträge ermittelte er eine Umsatzsteuer in Höhe von 38.586,04 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Umsatzsteuererklärung für 2012 vom 12.11.2013 in der Umsatzsteuerakte verwiesen. Die Steuererklärung galt mit ihrem Eingang beim Beklagten als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Herr X unterhielt bei der Scheideanstalt A ein Edelmetallkonto. Aufgrund von Kontrollmaterial über Bewegungen auf diesem Metallkonto führte der Antragsgegner bei ihm in der Zeit vom 15.09.2014 bis 24.09.2014 eine das Streitjahr betreffende abgekürzte Betriebs...

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