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FG München Beschluss vom 15.03.2012 - 14 V 102/12

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beteiligung an einem Leistungsaustausch richtet sich gundsätzlich nach dem Zivirecht. Strohmann kein Leistungserbringer, wenn der Leistungsempfänger vom „Scheingeschäft” weiß oder von einem solchen ausgehen musste

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wer Beteiligter eines Leistungsaustausches i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ist, richtet sich grundsätzlich nach den zwischen den Beteiligten bestehenden zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen (vgl. z. B. BFH v. 27.1.2011, V R 7/09, BFH/NV 2011, 1030).

2. Da die Begriffe der „Lieferung” oder „sonstigen Leistung” an tatsächliche Vorgänge anknüpfen, kann die Person des leistenden Unternehmers im Einzelfall aber auch abweichend von den Ergebnissen des Zivilrechts zu bestimmen sein (vgl. z. B. BFH-Urteil v. 28.11.1990, V R 31/8, BStBl II 1991, 381).

3. Auch ein vorgeschobener, aber erkennbar im eigenen Namen nach außen auftretender „Strohmann” kann als den Umsatz ausführender Unternehmer anzusehen sein.

4. Das vorgeschobene „Strohmanngeschäft” ist allerdings unbeachtlich, wenn es zwischen dem Leistungsempfänger und dem Strohmann i. S. v. § 177 BGB nur zum Schein (d h. bei in Wirklichkeit gewolltem Eintritt der Rechtsfolgen gegenüber dem Hintermann) abgeschlossen wurde und der Leistungsempfänger weiß oder davon ausgehen musste, dass der Strohmann keine eigene (gegebenenfalls auch durch Einschaltung von Subunternehmern zu erfüllende) Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen und insoweit auch keine eigenen Leistungen versteuern wollte

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1

 

Tenor

1. Die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2006 jeweils vom 16. Februar 2011 wird für die Dauer des Einspruchsverfahrens ausgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

 

Tatbestand

I.

Streit...

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