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BFH Urteil vom 28.11.1990 - V R 31/85

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurechnung einer Leistung; Prämien bei Sechs-Tage-Rennen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde im Außenverhältnis gegenüber Dritten im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen des anderen aufgetreten ist.

2. Zur Aussetzung von Prämien bei einem Sechs-Tage-Rennen.

 

Orientierungssatz

Steuerbare Leistungen des Veranstalters eines Sechs-Tage-Rennens an die Prämiengeber als Werbeleistungen oder Verschaffung sportlicher Wettkämpfe (andere sonstige Leistungen).

 

Normenkette

UStG 1973 § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG 1967 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1; UStG 1973 § 2 Abs. 1; UStG 1967 § 2 Abs. 2 Nr. 1; UStG 1973 § 2 Abs. 2 Nr. 1

 

Tatbestand

I. Die Beigeladene und Revisionsklägerin (Beigeladene) veranstaltete in den Streitjahren jeweils Sechs-Tage-Rennen. Die hierfür engagierten Berufsradrennfahrer erhielten außer festen Gagen auch Prämien, bestehend in Geld- und Sachpreisen. Die Prämien wurden überwiegend von Unternehmern ausgesetzt und nach besonderen Wettkämpfen (Rundenspurts, Stundenjagden, Derney-Rennen) den Rennfahrern überlassen. Soweit die Prämien vor der Veranstaltung zugesagt waren, wurden sie mit dem Namen des "Spenders" unter dem jeweiligen Wettkampf im Programmheft aufgeführt. Daneben gaben Besucher während eines Sechs-Tage-Rennens sog. Spontanprämien in Form von Geldpreisen. In allen Fällen machte der Hallensprecher während des betreffenden Rennens für den jeweiligen Prämiengeber eine Werbedurchsage über das Hallenmikrofon.

Die Prämien beschaffte die Klägerin, eine in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) tätige Prämienkommission. Sie benutzte dafür ein mit dem Briefkopf der Beigeladenen versehenes und von dem Prokuristen oder dem Pressesprecher der Beigeladenen unterzeichnetes Schreiben, in dem es u.a. hieß: "Wir bieten Ihnen diese Veranstaltung als werbewirksamen Werbeträger an. Sei es durch Stiftung einer Spurtprämie oder durch Aufgabe einer repräsentativen Anzeige im Programmheft. Bitte geben Sie unserem Sonderbeauftragten Gelegenheit, Sie über die vorhandenen Möglichkeiten einer Werbung zu informieren."

Die Klägerin stellte über die Gewährung einer Prämie Quittungen aus. Dafür wurden Schreiben mit dem vorgedruckten Briefkopf der Beigeladenen ergänzt um den maschinegeschriebenen Text "Internationales … Sechs-Tage-Rennen vom … - Prämienkommission -" verwendet. Zwischen der Beigeladenen und der Klägerin bestand Einigkeit darüber, daß den Spendern für die Prämienleistung neben den Werbedurchsagen die Veröffentlichung von Werbeanzeigen in den von der Beigeladenen herausgegebenen Programmheften, jeweils ohne Berechnung eines gesonderten Entgelts, zustehen sollte.

Nach Abschluß des jeweiligen Sechs-Tage-Rennens rechnete die Klägerin mit dem Vertrauensmann der Radrennfahrer über die vereinbarten Prämien ab und erhielt eine Provision von 20 v.H. auf Geldprämien und von 15 v.H. auf Sachprämien.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt ―FA―) behandelte die Prämien zunächst als Entgelt für Werbeleistungen der Klägerin gegenüber den Spendern. Das FA setzte entsprechend den von der Steuerfahndung ermittelten Prämienbeträgen Umsatzsteuer für die Streitjahre gegen die Klägerin fest. Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage statt. Es vertrat die Ansicht, nicht die Klägerin, sondern die Beigeladene habe Werbeleistungen an die Prämienzahler ausgeführt, die dafür die Prämien als Entgelt aufgewendet hätten.

In der dagegen von der Beigeladenen erhobenen Revision rügt diese u.a. fehlerhafte Beurteilung der Leistungsbeziehungen. Für die Beurteilung, wer welche Leistungen ausgeführt habe, für die die Prämien als Entgelt aufgewendet worden seien, müsse ausschließlich auf das Innenverhältnis zwischen ihr, der Beigeladenen, und der Klägerin abgestellt werden. Dann ergebe sich, daß die Klägerin für ihre Leistungen die Prämien erhalten habe.

Die Beigeladene beantragt sinngemäß Aufhebung der Vorentscheidung und Klageabweisung.

Das FA und die Klägerin sind der Revision entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision der Beigeladenen wird als unbegründet zurückgewiesen.

1. Der Senat hält die Verfahrensrügen der Beigeladenen nicht für durchgreifend. Er sieht gemäß Art.1 Nr.8 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) von einer Begründung ab.

2. Die Angriffe der Beigeladenen gegen die sachliche Richtigkeit der Vorentscheidung haben ebenfalls keinen Erfolg. Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, daß die Klägerin die streitigen Umsätze nicht ausgeführt hat.

a) Nach § 1 Abs.1 Nr.1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1967/1973 unterliegen der Umsatzsteuer Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Steuerschuldner ist der Unternehmer (§ 13 Abs.2 UStG), der die Leistung erbracht hat. Leistender ist grundsätzlich derjenige, der im eigenen Namen Lieferungen oder sonstige Leistungen gegenüber einem anderen selbst oder durch einen Beauftragten ausführt. Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde im Außenverhältnis gegenüber Dritten im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen des anderen aufgetreten ist.

b) Das FG hat hierzu revisionsrechtlich unbedenklich entschieden, daß die Klägerin die in Betracht kommenden Leistungen an die Prämiengeber nicht ausgeführt hat. Als steuerbare Leistungen, für die die Prämien gezahlt wurden, kommen hier Werbeleistungen oder die Verschaffung sportlicher Wettkämpfe in Betracht. Diese Leistungen sind möglicherweise von der Beigeladenen, nicht aber von der Klägerin bewirkt worden. Das FG verweist zutreffend auf den Briefkopf mit der Firma der Beigeladenen, den Inhalt ("Wir bieten Ihnen … an"), die Bezeichnung des Vertreters der Klägerin als Beauftragten der Beigeladenen sowie die Unterschriften von verantwortlichen Mitarbeitern der Beigeladenen. Gleiches gilt für die Quittungen, die den Spendern ausgestellt wurden.

Die Folgerung des FG, daß die Klägerin gegenüber den Prämienzahlern nur als Vertreterin der Beigeladenen aufgetreten ist, ist möglich, und danach revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Dieser Schlußfolgerung widerspricht auch die Abrechnung über die Prämien nicht. Auf das Abrechnungsverhältnis, das zwischen der Klägerin als Mittelsperson und der Beigeladenen als ihrem Auftraggeber bestand, kommt es für die Beurteilung der Leistungsbeziehungen gegenüber einem Dritten als Leistungsempfänger nicht an. Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, ist es für die Beurteilung der Leistungsbeziehungen gegenüber den Prämiengebern unerheblich, in welcher Weise und auf welcher Grundlage die Klägerin die von ihr im Rahmen der Geschäftsbesorgung vereinnahmten Entgelte abgerechnet hat. Unmaßgeblich ist auch, daß die Beigeladene das Leistungsentgelt in Form von Preisen (Belohnungen i.S. von § 657 des Bürgerlichen Gesetzbuches ―BGB―) den Rennfahrern überlassen hat.

Für die Bestätigung der Vorentscheidung reicht bereits die Beurteilung durch das FG aus, daß die Klägerin die in den angegriffenen Umsatzsteuerbescheiden besteuerten Leistungen nicht erbracht hat. Ob die Prämien Entgelt für Werbeleistungen oder andere Leistungen sind, die die Beigeladene ausgeführt hat ―wofür vieles spricht―, braucht nicht entschieden zu werden.

 

Fundstellen

BFH/NV 1991, 28

BStBl II 1991, 381

BFHE 164, 134

BFHE 1992, 134

BB 1991, 825

BB 1991, 825-826 (LT1-2)

DB 1991, 1205 (S)

HFR 1991, 362 (LT)

StE 1991, 115 (K)

StRK, R.114 (LT)

UVR 1991, 145 (K)

UStR 1991, 166 (KT)

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