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Student: Prüf-Reihenfolge bei der versicherungsrechtlich ... / 2 Versicherungsfreiheit aufgrund Werkstudentenregelung

Harald Janas
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Kommt es zu keiner Versicherungsfreiheit als Arbeitnehmer nach den allgemeinen Regelungen[1], ist zu prüfen, ob der Beschäftigte als Werkstudent gilt und als solcher kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei ist. Grundvoraussetzung für den Status als Werkstudent ist, dass der Arbeitnehmer als ordentlich Studierender an einer Fachschule oder Hochschule immatrikuliert ist. Zeit und Arbeitskraft muss von der betreffenden Person überwiegend für das Studium aufgewendet werden und die Beschäftigung darf gegenüber dem Studium nur eine untergeordnete Rolle spielen. Personen, die neben ihrem Studium nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt sind, gehören ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich zu den Studenten und nicht zu den Arbeitnehmern. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist dabei ohne Bedeutung. Bei der Prüfung, ob der beschäftigte Student die 20-Stunden-Grenze überschreitet, sind die Arbeitszeiten ggf. weiterer Beschäftigungen und selbstständiger Tätigkeiten des Studenten anzurechnen. Die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigungen oder Tätigkeiten spielt für die Zusammenrechnung der Arbeitszeiten keine Rolle.

 
Hinweis

In der Rentenversicherung stets versicherungspflichtig

Die versicherungsrechtliche Beurteilung ist für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung einerseits und für die Rentenversicherung andererseits getrennt vorzunehmen: Werkstudenten sind versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung sind sie hingegen versicherungspflichtig. Anders als für geringfügig entlohnt Beschäftigte (Minijobber) können sie sich nicht von der Rentenversicherungspflicht auf Antrag befreien lassen.

[1]

S. Abschn. 1.

2.1 Student ist bis zu 20 Stunden in der Woche beschäftigt

Wird neben dem Studium eine bzw. mehrere Beschäftigung(en) ausgeübt, die 20 Stunden pro ...

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1 Versicherungsfreiheit aufgrund allgemeiner Regelungen Die versicherungsrechtliche Beurteilung von Studentenjobs ist zunächst nach den allgemeinen – d. h. für alle Arbeitnehmer geltenden – Regelungen vorzunehmen. Versicherungsfreiheit liegt danach vor, wenn ...

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