5.1 Bestandteile des Jahresabschlusses und Grundregeln der Gliederung
IFRS 18 "Presentation and Disclosure in Financial Statements" enthält i. V. m. IAS 7 Ausweisvorschriften für die folgenden Grundelemente des Jahresabschlusses:
- Bilanz (balance sheet oder statement of finanical position),
- Gesamtergebnisrechnung und GuV (statement of comprehensive income und income statement),
- Eigenkapitalveränderungsrechnung (statement of changes in equity),
- (IAS 7) Kapitalflussrechnung (statement of cash flows),
- Anhang (notes).
Die GuV darf in die Gesamtergebnisrechnung integriert (one-statement-approach) oder wahlweise separat dargestellt werden (two-statement-approach).
Für die Gliederung vorgegeben werden in IFRS 18 (alternative) Grundstrukturen. Ergänzende Ausweisvorschriften sind z. T. in den einzelnen IFRS enthalten. Als Basisvorschriften für die Gliederung hebt IFRS 18 folgende Anforderungen hervor:
Die Darstellungsstetigkeit ist ähnlich wie im Handelsrecht (§ 265 Abs. 1 HGB) der Normalfall. Eine Abweichung von der vorjährigen Gliederung ist zulässig, jedoch nur dann, wenn entweder ein neuer IFRS eine geänderte Darstellung fordert oder die geänderte Darstellung, insbesondere aufgrund veränderter operativer Sachverhalte, eine bessere, tatsachengetreue Präsentation verspricht.
Unter Wesentlichkeitsgesichtspunkten (materiality) kann eine Zusammenfassung von Sachverhalten ähnlicher Art und Natur geboten sein (ähnlich § 265 Abs. 7 HGB). Die Wesentlichkeit ist abgestuft zu beurteilen. Ein Betrag, der zu gering ist, um in der Bilanz oder GuV separat ausgewiesen zu werden, kann noch wesentlich genug sein, um im Anhang gesondert erläutert zu werden.