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Steuerlagerregelung

Ferdinand Huschens
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Zusammenfassung

 
Begriff

Die sog. Umsatzsteuerlagerregelung bietet insbesondere inländischen Lagerbetrieben (z. B. in Seehäfen) die Möglichkeit, Waren (insbesondere Schüttgüter und hochwertige Metalle) zu lagern, die an Terminbörsen (z. B. in London) Gegenstand zahlreicher Handelstransaktionen sind, ohne dass die Güter körperlich bewegt, d. h. an ihren neuen Eigentümer transportiert werden. Der Handel mit diesen Waren bleibt – wie in anderen EU-Mitgliedstaaten – auch in Deutschland umsatzsteuerlich unbelastet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Steuerbefreiung bei der Einlagerung ergibt sich aus § 4 Nr. 4a UStG, die Steuerbefreiung der einer Einfuhr vorangehenden Lieferung aus § 4 Nr. 4b UStG, die Bemessungsgrundlage bei der Auslagerung aus § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG. Die Steuerentstehung ist in § 13 Abs. 1 Nr. 9 UStG geregelt, die Steuerschuldnerschaft in § 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG. Der Vorsteuerabzug ergibt sich aus § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UStG. Zur Verwaltungsauffassung siehe BMF, Schreiben v. 28.1.2004, BStBl 2004 I S. 242.

1 Bisheriger Anwendungsbereich und Abschaffung der Regelung zum 1.1.2026

Von der Umsatzsteuerlagerregelung machen nur einige wenige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft regelmäßig Gebrauch. Dabei handelt es sich u. a. um Unternehmen im Bereich des primären Rohstoffhandels, der Mineralölproduktion, des Mineralölhandels und der Chemiebranche. Zudem wird immer wieder auf den sehr engen sachlichen Anwendungsbereich der deutschen Regelung verwiesen, die anders als in anderen EU-Staaten (z. B. Italien) nur für einige wenige Waren anwendbar ist.

Die deutsche Regelung wird von den Unternehmen als wesentliche Voraussetzung zur Vermeidung von Liquiditätsnachteilen durch die Vorfinanzierung von Umsatzsteuer auf Eingangsleistungen gesehen. Letztlich bietet die Regelung auch ausländischen Unternehmen, die ausschließlich innerhalb des Lagers h...

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