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Steuerlagerregelung

Ferdinand Huschens
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Zusammenfassung

 
Begriff

Die sog. Umsatzsteuerlagerregelung bietet insbesondere inländischen Lagerbetrieben (z. B. in Seehäfen) die Möglichkeit, Waren (insbesondere Schüttgüter und hochwertige Metalle) zu lagern, die an Terminbörsen (z. B. in London) Gegenstand zahlreicher Handelstransaktionen sind, ohne dass die Güter körperlich bewegt, d.  h. an ihren neuen Eigentümer transportiert werden. Der Handel mit diesen Waren bleibt – wie in anderen EU-Mitgliedstaaten – auch in Deutschland umsatzsteuerlich unbelastet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Steuerbefreiung bei der Einlagerung ergibt sich aus § 4 Nr. 4a UStG, die Steuerbefreiung der einer Einfuhr vorangehenden Lieferung aus § 4 Nr. 4b UStG, die Bemessungsgrundlage bei der Auslagerung aus § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG. Die Steuerentstehung ist in § 13 Abs. 1 Nr. 9 UStG geregelt, die Steuerschuldnerschaft in § 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG. Der Vorsteuerabzug ergibt sich aus § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UStG. Zur Verwaltungsauffassung siehe BMF, Schreiben v. 28.1.2004, BStBl 2004 I S. 242.

1 Anwendungsbereich

Von der Umsatzsteuerlagerregelung machen einige wenige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft regelmäßig Gebrauch. Dabei handelt es sich u. a. um Unternehmen im Bereich des primären Rohstoffhandels, der Mineralölproduktion, des Mineralölhandels und der Chemiebranche. Einige Unternehmen machen von der Regelung auch beim An- und Verkauf von Edelmetallen oder bei Umsätzen mit hochwertigen Papiererzeugnissen und graphischem Material Gebrauch. Die zurückhaltende Nutzung der Umsatzsteuerregelung ist wohl darauf zurückzuführen, dass es in der Praxis rechtlich keinen Gleichlauf zwischen Umsatzsteuer-, Zoll- und Verbrauchsteuerlagern gibt. Zudem wird immer wieder auf den sehr engen sachlichen Anwendungsbereich der deutschen Regelung verwiesen, die anders als in andere...

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