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Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge im Krankheitsfall, ... / 3 Schätzung des geschuldeten Arbeitsentgelts bei fehlenden oder unvollständigen Aufzeichnungen

Kai Mühlenbrock
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Im Rahmen von Betriebsprüfungen wird anhand der vorliegenden Aufzeichnungen das geschuldete Arbeitsentgelt festgestellt und es werden ggf. Sozialversicherungsbeiträge nacherhoben. Die Berechnung der nachzuentrichtenden Sozialversicherungsbeiträge kann dabei nach folgenden Möglichkeiten vorgenommen werden:

3.1 Summenbeitragsbescheid

Der prüfende Rentenversicherungsträger kann die Höhe der Arbeitsentgelte schätzen, wenn der Arbeitgeber über keine vollständigen Aufzeichnungen verfügt,

  • die es ermöglichen, im Rahmen von Betriebsprüfungen das geschuldete Arbeitsentgelt einschließlich der Entgeltfortzahlung personen- und zeitraumbezogen festzustellen und
  • dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht bzw. die Beitragshöhe nicht festgestellt werden kann.[1]
 
Hinweis

Summenbeitragsbescheid nur ohne konkrete Zahlen zur personenbezogenen Erfassung von Zuschlägen

Die Erteilung eines Summenbeitragsbescheids im Wege der Schätzung von Arbeitsentgelten darf nur erfolgen, wenn der Arbeitgeber keine konkreten Zahlen zur personenbezogenen Erfassung der Zuschläge vorlegen kann. Insofern trifft den prüfenden Rentenversicherungsträger die Amtsermittlungspflicht.

Ein ggf. erteilter Summenbeitragsbescheid wird widerrufen, soweit der Arbeitgeber den Nachweis der tatsächlich geschuldeten Arbeitsentgelte auch nachträglich noch vorlegen kann.

[1] § 28f Abs. 2 SGB IV,

BSG, Urteil v. 31.10.2012, B 12 R 1/11 R.

3.2 Personenbezogene Schätzung des geschuldeten Arbeitsentgelts

Zum Nachweis der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der für geleistete Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlten Zuschläge verfügt der Arbeitgeber im Regelfall über entsprechende Aufzeichnungen. Anderenfalls wäre die Sozialversicherungsfreiheit dieser Zuschläge nicht nachgewiesen und es müsste für die gezahlten Beträge vom prüfenden Rentenversicherungsträger Beitragspflicht festgestellt werden.

Die Höhe der für tatsäch...

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