Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
4.4.1 Zeitliche Befristung
Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG ist zeitlich befristet. Es werden nur solche Investitionen begünstigt, für die ein Bauantrag zwischen dem 1.9.2018 und dem 31.12.2021 bzw. zwischen dem 1.1.2023 und dem 30.9.2029 (für Wohnungen, die die Kriterien eines Effizienzhauses 40 mit Nachhaltigkeist-Klasse nachweislich erfüllen), gestellt wird Im Ergebnis folgt aus der zeitlichen Begrenzung der Sonderabschreibung auf einen festen Förderzeitraum aber auch, dass die Sonderabschreibung nach § 7b EStG auch dann nicht mehr in Anspruch genommen werden kann, wenn der vorgesehene Begünstigungszeitraum (Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung und die folgenden drei Jahre) noch nicht abgelaufen ist.
4.4.2 Herstellungskostenobergrenze
Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG ist dann nicht zu gewähren, wenn die abschreibungsfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten
- bei Wohnungen, die auf Grund eines nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige hergestellt werden, mehr als 3.000 EUR je qm Wohnfläche bzw.
- bei Wohnungen, die auf Grund eines nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.10.2029 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige hergestellt werden, mehr als 5.200 EUR je qm Wohnfläche
betragen. Mit dieser Begrenzung soll die Anschaffung oder Herstellung hochpreisigen Mietwohnraums vermieden werden. Ziel der Förderung ist es, Investoren zum Bau von Mietwohnungen im unteren und mittleren Mietpreissegment zu bewegen.
Für die Prüfung der Baukostenobergrenze müssen die gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die gesamte Fläche, für die diese Kosten aufgewendet wurden, verteilt werden....