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Schwarzarbeit / 3 Rechtsfolgen

Dr. Manuel Schütt
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Ordnungswidrig handelt, wer nach § 8 SchwarzArbG

  • der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebs eines stehenden Gewerbes[1] nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte[2] nicht erworben hat oder
  • ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein[3]

und

  • Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang erbringt oder
  • Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er eine oder mehrere Personen beauftragt, die diese Leistungen unter vorsätzlichem Verstoß gegen eine der o. g. Vorschriften erbringen.

Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig[4]

  • ein in § 2a Abs. 1 SchwarzArbG genanntes Dokument nicht mitführt oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  • den schriftlichen Hinweis[5] nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  • eine Prüfung oder das Betreten eines Grundstücks oder eines Geschäftsraums nicht duldet oder bei einer Prüfung nicht mitwirkt,
  • Dokumente, die aufgrund von Mitwirkungspflichten nach § 5 SchwarzArbG vorgelegt werden müssen, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
  • Daten nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
  • entgegen § 5a SchwarzArbG seine Arbeitskraft anbietet oder eine Arbeitskraft nachfragt.

Eine Ordnungswidrigkeit ist in den Fällen des § 8 Abs. 7 SchwarzArbG ausgeschlossen (Erbringung der Leistung z. B. von nahen Angehörigen).

Je nach der Schwere des Verstoßes kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von 1.000 EUR bis 500.000 EUR geahndet werden.[6]

Schwarzarbeit kann eine Straftat darstellen[7] und mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bedroht sein. Der Zoll hat in diesem Fa...

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