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Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz / § 8 Bußgeldvorschriften

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer

 

1.

   

a) bis c) (weggefallen)

 

d)

der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat oder

 

e)

ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung)

und Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang erbringt oder

 

2.

Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er eine oder mehrere Personen beauftragt, von der oder denen er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass diese Leistungen unter vorsätzlichem Verstoß gegen eine in Nummer 1 genannte Vorschrift erbringen.

 

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

entgegen § 2a Abs. 1 ein dort genanntes Dokument nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

 

2.

entgegen § 2a Abs. 2 den schriftlichen Hinweis nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

 

3.

entgegen

 

a)

§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 oder

 

b)

§ 5 Absatz 4 Satz 1

eine Prüfung oder das Betreten eines Grundstücks oder eines Geschäftsraumes nicht duldet oder bei einer Prüfung nicht mitwirkt,

 

4.

entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

 

5.

entgegen § 5 Absatz 5 Satz 1 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

 

6.

entgegen § 5a Absatz 1 Satz 1 seine Arbeitskraft anbietet oder

 

7.

entgegen § 5a Absatz 1 Satz 2 eine Arbeitskraft nachfragt.

 

(3) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber eine in § 266a Absatz 2 Num...

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