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Säumniszuschläge / Sozialversicherung

Stefan Seitz
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1 Säumniszuschläge für Arbeitgeber

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die gesamten Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie die Insolvenzgeldumlage und die Beiträge zum Umlageverfahren (U1 und U2) ihrer versicherungspflichtigen Arbeitnehmer zu dem durch die Satzung der Krankenkasse festgesetzten Fälligkeitstag einzuzahlen. Für die Beiträge zur Unfallversicherung regelt die jeweilige Berufsgenossenschaft die Fälligkeit in ihrer Satzung. Arbeitgeber, die Beiträge nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags gezahlt haben, müssen für jeden angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag zahlen. Säumniszuschläge werden allein durch Zeitablauf fällig. Sie sind schon zu erheben, wenn die Beiträge auch nur mit eintägiger Verspätung gezahlt werden. Werden Beitragsvorschüsse festgesetzt, wie z. B. häufig in der gesetzlichen Unfallversicherung, so gelten die Regelungen für den Säumniszuschlag auch bezogen auf den Fälligkeitstermin der Vorschusszahlung.

 
Hinweis

Höhe des Säumniszuschlags

Der Säumniszuschlag beträgt 1 % des ausstehenden Beitrags. Für die Berechnung wird der Beitragsrückstand auf 50 EUR abgerundet.[1]

Beitragsrückstände werden nur dann zusammengerechnet, wenn sie an demselben Tag fällig geworden sind.

[1] § 24 Abs. 1 SGB IV.

1.1 Kein Verzicht auf Säumniszuschläge

Die Krankenkassen können auf die Säumniszuschläge grundsätzlich nicht nach eigenem Ermessen ohne Weiteres verzichten.[1] Denn die so errechneten Säumniszuschläge stehen allen am Gesamtsozialversicherungsbeitrag beteiligten Versicherungsträgern zu. Sie werden entsprechend dem Anteil des einzelnen Versicherungsträgers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag aufgeteilt.

[1]

S. Abschn. 2.

1.2 Säumniszuschläge bei Teilzahlungen

Zahlt der Arbeitgeber einen Teilbeitrag, berechnet sich der Säumniszuschlag von dem nicht zum Fälligkeitstermin gezahlten Teil. Beiträge, die nach dem Arbeitse...

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