Prof. Dr. Sascha Dawo, Dr. Marlies Karg
Fallen zum Zeitpunkt der Erfüllung die Aufwendungen, die durch die Rückstellungsbildung antizipiert wurden, tatsächlich an, so wird die jeweilige Rückstellung in Anspruch genommen, d. h. die antizipierten Aufwendungen werden gegen die Rückstellung verrechnet. Soweit die Rückstellung durch die Inanspruchnahme vollständig verbraucht wurde, ist sie zum nächsten Bilanzstichtag nicht weiter auszuweisen; andernfalls ist ein verbleibender Restbetrag fortzuführen oder anzupassen.
Rückstellungen sind erfolgswirksam aufzulösen, wenn nach objektiver Beurteilung nicht mehr mit einer Inanspruchnahme aus der Verpflichtung zu rechnen ist, die zur Bildung der Rückstellung geführt hat. Dies ist beispielsweise der Fall,
- wenn ein Schadensersatzanspruch zurückgenommen wird oder
- von einem Gericht zurückgewiesen wurde.
Der Grund für die Bildung der Rückstellung ist dadurch weggefallen. In diesen Fällen ist die Rückstellung aufzulösen, wodurch, soweit keine gegenläufigen Aufwendungen entstehen, eine Gewinnerhöhung eintritt.
Stellt das Unternehmen fest, dass eine Rückstellung zu hoch ausgewiesen ist, ist sie auf den nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag anzupassen; die Auflösung wirkt insoweit erfolgswirksam, als sie nicht durch eine Neubewertung kompensiert wird.
Stellt sich heraus, dass die Verpflichtung dem Grunde und der Höhe nach nicht mehr ungewiss ist, wird die Rückstellung aufgelöst und gleichzeitig eine Verbindlichkeit passiviert. Soweit Rückstellung und Verbindlichkeit betragsmäßig übereinstimmen, ergibt sich keine Gewinnauswirkung.
Inanspruchnahme einer echten Ansammlungsrückstellung
Es gelten die Ausgangsdaten des Praxis-Beispiels. Die X-GmbH hat für das Jahr 05 die oben dargestellten Zuführungen zur Rückstellung (in der Handelsbilanz) b...