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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Sportliche Veransta ... / 7. Vermietung von Sportstätten einschließlich der Betriebsvorrichtungen für sportliche Zwecke

Martin Maurer
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7.1 Körperschaftsteuer

 

Tz. 93

Stand: EL 138 – ET: 08/2024

Hier ist zwischen der Vermietung auf längere und der Vermietung auf kurze Dauer (z. B. stundenweise Vermietung, auch wenn die Stunden für einen längeren Zeitraum im Voraus festgelegt worden sind) zu unterscheiden (s. AEAO zu § 67a AO TZ 11, Anhang 2).

 

Tz. 94

Stand: EL 138 – ET: 08/2024

Die Vermietung auf längere Dauer ist dem Bereich der steuerfreien Vermögensverwaltung zuzuordnen, sodass sich die Frage der Behandlung als Zweckbetrieb i. S. d. § 67a AO (Anhang 1b) dort nicht stellt, weil die Vermögensverwaltung an den Steuerbefreiungen und -vergünstigungen partizipiert. Für Zwecke der Umsatzsteuer können die Umsätze nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG (Anhang 5) steuerfrei behandelt werden. Wird aber zur Steuerpflicht optiert (s. § 9 UStG, Anhang 5), sind die Entgelte mit dem derzeitig gültigen ermäßigten Steuersatz von 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5) zu versteuern.

 

Tz. 95

Stand: EL 138 – ET: 08/2024

Die Vermietung von Sportstätten und Betriebsvorrichtungen auf kurze Dauer an Mitglieder schafft lediglich die Voraussetzungen für sportliche Veranstaltungen. Sie ist jedoch selbst keine "sportliche Veranstaltung", sondern ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eigener Art. Dieser ist als Zweckbetrieb i. S. d. § 65 AO (Anhang 1b) anzusehen, wenn es sich bei den Mietern um Mitglieder des Vereins handelt (s. AEAO zu § 67a AO TZ 11, 12, Anhang 2). Zu den Voraussetzungen für die Annahme eines "echten" Mitglieds s. AEAO zu § 67a TZ 12, Anhang 2.

Bei der Vermietung auf kurze Dauer an Nichtmitglieder tritt der Verein dagegen in größerem Umfang in Wettbewerb zu nicht begünstigten Vermietern, als es bei Erfüllung seiner steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist (s. § 65 Nr. 3 AO, Anhang 1b). Die mit der Gemeinnützigkeit verbundenen Steuerver...

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