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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Fördervereine für Schulen

Martin Maurer
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Tz. 1

Stand: EL 142 – ET: 04/2025

Fördervereine für Schulen (s. § 58 Nr. 1 AO, Anhang 1b) können nur dann die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit erhalten, wenn sie selbstlos handeln, d. h. nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen (s. § 55 Abs. 1 AO, Anhang 1b). Werden private Schulen gefördert, müssen diese selbst als steuerbegünstigt anerkannt sein.

 

Tz. 2

Stand: EL 142 – ET: 04/2025

Spenden, die ein als gemeinnützig anerkannter Schulförderverein erhält, sind vom Verein selbst zu bescheinigen. Es gelten hierfür die allgemeinen Regeln des Spendenrechts, d. h. insbesondere sind für die Spendenbescheinigungen die amtlichen Muster zu verwenden; für Kleinspenden bis 300 EUR gilt außerdem die Vereinfachungsregel des § 50 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b EStDV (Anhang 11, Vorlage Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts). Die Mitgliedsbeiträge der Mitglieder können als Spenden behandelt werden.

 

Tz. 3

Stand: EL 142 – ET: 04/2025

Spenden, die direkt an die Schule geleistet werden, müssen hingegen von der Schule bescheinigt werden. Die Spendenbescheinigung muss nicht durch den Schulleiter persönlich ausgestellt werden, es reicht auch eine von diesem beauftragte Person. Häufig übernimmt ein Mitglied des Elternbeirats diese Aufgabe. Bei Spenden direkt an die Schule als eine sog. öffentliche Dienststelle genügt dem Finanzamt allein die Vorlage des Bareinzahlungsbeleg oder der Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts, sofern die Spende einen Betrag von 300 EUR nicht übersteigt (§ 50 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a EStDV, Anhang 11).

 

Tz. 4

Stand: EL 142 – ET: 04/2025

Eine Sondersituation besteht, wenn der Schulbetrieb nicht ohne die Leistungen des Fördervereins aufrechterhalten werden kann. Setzt der Schulträger das Schulgeld so niedrig an, dass der norm...

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Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine
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