Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Beschränkte Steuerpflicht bei künstlerischen, sportlichen, artistischen und ähnlichen Darbietungen

Dr. Henning Frase
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

I. Allgemeines

 

Tz. 1

Stand: EL 139 – ET: 10/2024

Lässt eine Körperschaft im Rahmen von Veranstaltungen ausländische Künstler, Sportler, Kulturorchester etc. auftreten, kann nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG (Anhang 10) für die gewährten Vergütungen eine Steuer-Abzugsverpflichtung für die steuerbegünstigte Körperschaft entstehen. In diesen Fällen ist auf Rechnung der auslandsansässigen Künstler oder Sportler Quellensteuer bei der Auszahlung einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Unterbleibt der Steuerabzug, kann das Finanzamt den Vergütungsschuldner (demnach die Körperschaft) durch Haftungsbescheid in Anspruch nehmen, § 50a Abs. 5 Satz 4 EStG. Voraussetzung für diese Quellensteuerabzugsverpflichtung der vergütenden Körperschaft ist, dass (i) der auslandsansässige Künstler und/oder Dienstleister nach § 49 EStG in Deutschland beschränkt steuerpflichtige Einkünfte erzielt (Rz. 2), für die (ii) nach Maßgabe von § 50a EStG eine Quellensteuerabzugsverpflichtung bei der Körperschaft vorgesehen ist. Eine ähnliche Quellensteuerabzugsverpflichtung nach § 50a EStG kann sich für deutsche Steuerpflichtige bei Lizenznahmen (oder anderweitigen Rechteüberlassungen) aus dem Ausland ergeben (hier nicht näher dargestellt). In diesen Fällen kann ein Quellsteuerabzug jedoch häufig unter Berufung auf ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen ("Lizenzartikel", meist Art. 12) eingeschränkt oder vermieden werden. Ein solcher Schutz durch Doppelbesteuerungsabkommen ist bei Vergütungen für Aufführungen an auslandsansässige Künstler meist nicht einschlägig, weil Doppelbesteuerungsabkommen typischerweise für das Land, in dem eine bezahlte Aufführung oder Sportveranstaltung erfolgt ist, das Quellenbesteuerungsrecht nicht beschneiden. Vgl. aber Tz. 8 zum Kulturorchestererlass.

II. Einkünfte aus der Ausübung oder Verwertung einer Tätigkeit

 

Tz. 2

Stand: EL 139 – ET: 10/2024

§ 49...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1 Urlaub für das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festsetzen
    1.101
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1.2 Zu viel genommener Urlaub
    881
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    821
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    798
  • Steuer Check-up 2026 / 2.1.3 Sonderabschreibung: E-Fahrzeuge
    712
  • Fahrräder, Elektrofahrräder: Privatnutzung / 5 Anschaffung und Abschreibung eines E-Bikes
    699
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    677
  • Jubiläumszuwendung
    648
  • § 7 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderu ... / 5. Muster: Die Drittschuldnererklärung – Arbeit
    643
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    639
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    637
  • Jubiläumsgeld
    630
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    601
  • Vorsteuerabzug / 9 Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
    559
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    537
  • Außenanlagen / 4 AfA-Grundsätze
    511
  • Betriebsaufgabe / Betriebsveräußerung / Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    489
  • Führerscheinkosten, Übernahme durch Arbeitgeber
    486
  • § 4 Arbeitsrecht / a) Muster: Urlaubsbescheinigung
    481
  • Sozialversicherung / 14.4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    480
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine

Top-Themen

Steuerberater in Mandantengespräch

Sonderausgabenabzug bei Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen

mehr

Mann überprüft konzentriert Geschäftsbericht

Gesonderte und einheitliche Feststellung seit 2024

mehr

Leiter in leerer Wohnung

Modernisierungskosten bei Gebäuden

mehr

Fahnenmasten

Steuerliche Behandlung von Arbeitslohn bei Vorliegen eines DBA

mehr

Einkommensteuererklärung

Einkommensteuererklärung 2025: Änderungen in den Vordrucken

mehr

Steuern 2025

Rückblick über die Steuergesetzgebung

mehr

Energieeffizienz Haus Dämmung

Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen nach § 35c EStG

mehr

verärgertet Mann

Aktuelle Rechtsprechung zur Haftung der Vertreter nach § 69 AO

mehr

Gewinn

Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG

mehr

Kryptowährung Bitcoin Münzen

Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Kryptowerten

mehr

Downloads

PM pus HR-Software 10 2020

HR-Software: Markttrends und Anbieterübersicht

mehr

Eine Steuerberaterin und ein Steuerberater befinden sich in einer

7 Effizienztipps für Steuerkanzleien

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Steuern
Alles zur Abeitnehmerbesteuerung: ABC-Führer Lohnsteuer
ABC-Führer Lohnsteuer

Mit dem ABC-Führer Lohnsteuer bleiben Sie stets aktuell! Die Datenbank bietet Zugriff auf fast 3.000 verknüpfte Begriffe rund um Lohnsteuer und Einkommensbesteuerung. Praxisnah, anschaulich und rechtssicher – inklusive Länderstichworten, Doppelbesteuerungsabkommen und Verwaltungsanweisungen.


BFH I R 81, 82/06 (NV)
BFH I R 81, 82/06 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Voraussetzungen einer "ähnlichen" Darbietung  Leitsatz (NV) 1. Eine "ähnliche" Darbietung i.S.v. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d, § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG liegt jedenfalls dann vor, wenn die Darbietung zum Grenzbereich ...

4 Wochen testen

Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren