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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Aufzeichnungspflichten / 3.1 Laufender Arbeitslohn

Ursula Augsten
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Tz. 40

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Bei jeder Lohnzahlung für das Kalenderjahr, für das das Lohnkonto gilt, sind im Lohnkonto die Art und die Höhe des gezahlten Arbeitslohnes einschließlich der steuerfreien Bezüge sowie die einbehaltene oder übernommene Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag einzutragen; an die Stelle der Lohnzahlung tritt in den Fällen des § 39b Abs. 5 Satz 1 EStG (Anhang 10) die Lohnabrechnung (s. § 41 Abs. 1 Satz 3 EStG, Anhang 10).

 

Tz. 41

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Weitere vorzunehmende Eintragungen ergeben sich aus § 41 Abs. 1 Satz 4–7 EStG (Anhang 10). Das sind z. B.:

  • Kurzarbeitergeld;
  • Schlechtwettergeld;
  • Winterausfallgeld;
  • Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz;
  • der Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag während der Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften;
  • die Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz;
  • die nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfreien Aufstockungsbeträge oder Zuschläge.
 

Tz. 42

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

In welcher Form ein Lohnkonto zu führen ist, schreibt der Gesetzgeber nicht vor. Wichtig sind die inhaltlichen Angaben, die der Verband/Verein im Lohnkonto des Arbeitnehmers nach § 4 LStDV (Anhang 8) aufzuzeichnen hat:

  • die persönlichen Daten des Arbeitnehmers wie Vorname, Familienname, Geburtsdatum, Wohnort, die Wohnung, sowie die in einer vom Finanzamt ausgestellten Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eingetragenen allgemeinen Besteuerungsmerkmale, Änderungen allgemeiner Besteuerungsmerkmale im Laufe des betreffenden Kalenderjahres;
  • den Jahresfreibetrag und den Jahreshinzurechnungsbetrag sowie den Monats-, Wochen- und Tagesbetrag, der in einer vom Finanzamt ausgestellten Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug ei...

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