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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Amateursportler

Martin Maurer
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I. Anwendung des § 67 a Abs. 1 AO

 

Tz. 1

Stand: EL 144 – ET: 08/2025

Sportliche Veranstaltungen sind nach der Vorschrift des § 67 a Abs. 1 Satz 1 AO (Anhang 1b) dann ein Zweckbetrieb, wenn die Bruttoeinnahmen aus allen sportlichen Veranstaltungen 45 000 EUR im Jahr nicht übersteigen. Welche Einnahmen für die Zweckbetriebsfreigrenze "Sport" relevant sind, ergibt sich aus AEAO zu § 67 a Abs. 1 AO TZ 17 (Anhang 2). Wird diese Bedingung erfüllt, ist keine Abgrenzung zwischen bezahlten und unbezahlten Sportlern vorzunehmen. Werden bei Einhaltung der Zweckbetriebsfreigrenze Sportler eingesetzt, können diese auch bezahlt werden. D.h., es können Beträge gezahlt werden, die höher sind als die zulässigen Aufwandspauschalen (520 EUR im Durchschnitt pro Monat bzw. höchstens 6 240 EUR im Jahr oder ggf. höhere Beträge lt. Einzelnachweis, AEAO zu § 67 a Abs. 3 AO TZ 32 (Anhang 2); s. Tz. 5 ff.). Es ist für die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit unschädlich, wenn von einem Sportverein neben dem bezahlten auch der unbezahlte Sport gefördert wird (s. § 58 Nr. 8 AO, Anhang 1b).

II. Verzicht auf § 67 a Abs. 1 AO durch § 67 a Abs. 2 AO und Anwendung des § 67 a Abs. 3 AO

 

Tz. 2

Stand: EL 144 – ET: 08/2025

Wird von den sporttreibenden Vereinen das Wahlrecht zugunsten des § 67 a Abs. 3 AO (Anhang 1b) durch die Verzichtserklärung gemäß § 67 Abs. 2 AO (Anhang 1b) ausgeübt, muss auch eine Abgrenzung unbezahlter/bezahlter Sportler erfolgen. Sportliche Veranstaltungen können bei ausgeübtem Optionsrecht dann dem Zweckbetrieb zugeordnet werden, wenn anlässlich derartiger Veranstaltungen keine bezahlten Sportler zum Einsatz kommen. D.h., gerechtfertigt ist nur der Einsatz von Sportlern, die die Voraussetzungen eines unbezahlten Sportlers erfüllen.

 

Tz. 3

Stand: EL 144 – ET: 08/2025

Der Gesetzgeber stellt nachfolgende Abgrenzungskriterien auf:

  • Teilnahme von Sportlern des Vereins, (s. § 67 a Abs. 3 Nr. 1 AO, Anhang 1b und s. AEAO z...

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