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Rentenantrag: Meldung des Entgelts

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Zusammenfassung

 
Überblick

Die Sondermeldung für das Rentenverfahren muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers abgeben, wenn während des bestehenden Arbeitsverhältnisses eine Rente wegen Alters beantragt wird. Die Aufforderung zur Meldung erfolgt durch den Träger der Rentenversicherung grundsätzlich elektronisch. Damit wird das Rentenverfahren verkürzt und der lückenlose Übergang in den Rentenbezug erleichtert. Der Rentenversicherungsträger errechnet mit den Angaben der Sondermeldung das voraussichtliche beitragspflichtige Arbeitsentgelt für die Zeit bis zum Ende der Beschäftigung. Der Arbeitgeber meldet dem Rentenversicherungsträger mit der Sondermeldung zu diesem Zweck die zeitnahen Entgeltdaten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Rechtsgrundlage für die vom Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers zu erstellende gesonderte Meldung ist § 194 SGB VI i. V. m. GR v. 29.6.2016 i.d.F. v. 26.6.2024: Abschn. 1.1.4. Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 DEÜV ist eine Meldung für einen bereits gemeldeten Zeitraum nicht zulässig. § 12 Abs. 5 DEÜV regelt den Zeitpunkt der Abgabe der Meldung mit der nächsten Lohn- und Gehaltsabrechnung.

Sozialversicherung

1 Sondermeldung gilt für alle Altersrenten

Die Sondermeldung mit den aktuellen Entgeltwerten kann von dem Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber verlangt werden. Voraussetzung ist, dass eine Altersente beantragt ist oder beantragt werden soll. Die Art der Altersrente spielt keine Rolle. Der Arbeitgeber muss die Sondermeldung auch dann ausstellen, wenn z. B. eine vorgezogene Altersrente für Frauen, für langjährig Versicherte oder bei anerkannter Schwerbehinderung beantragt wird.

Regelmäßig beginnt in der Praxis die Rente mit dem auf die Vollendung des maßgeblichen Lebensalters folgenden Monats. Der Arbeitnehmer kann aber auch den Beginn der Altersrente auf einen später liegenden Zeitr...

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0 Rechtsentwicklung  Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Das SGB VI-Änderungsgesetz v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1895) fasste Abs. 2 neu und fügte Abs. 3 an (ab ...

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