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GR v. 29.06.2016: Meldeverfahren zur Sozialversicherung ... / 1.1.4 Gesonderte Meldung nach § 194 Abs. 1 SGB VI

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[1] Nach § 194 Abs. 1 SGB VI sind Arbeitgeber verpflichtet, auf Verlangen des Rentenantragstellers eine "Gesonderte Meldung" über die beitragspflichtigen Einnahmen frühestens drei Monate vor Rentenbeginn zu erstatten. Die Aufforderung zur Meldung erfolgt elektronisch durch den Rentenversicherungsträger. Dadurch werden die Arbeitgeber zum einen von der bisherigen Pflicht entbunden, im laufenden Rentenantragsverfahren noch nicht gezahlte beitragspflichtige Einnahmen dem Rentenversicherungsträger im Voraus zu bescheinigen; zum anderen bleibt ungeachtet dieser Entlastung die zeitnahe Feststellung der beantragten Altersrente gewährleistet. Aus den Angaben in der "Gesonderten Meldung" errechnet der Rentenversicherungsträger bei Anträgen auf Altersrente die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn für bis zu drei Monaten nach den in den letzten zwölf Kalendermonaten gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen (Hochrechnung). Das im Gesetz geregelte Verlangen des Rentenantragstellers bezieht sich auf die Durchführung der Hochrechnung sowie die Berücksichtigung des Hochrechnungsergebnisses bei der Rentenberechnung. Mit Einführung der elektronischen Anforderung der "Gesonderten Meldung" durch den Rentenversicherungsträger hat der Beschäftigte das Verlangen nunmehr gegenüber dem Rentenversicherungsträger und nicht mehr gegenüber dem Arbeitgeber in Form eines Formulars zum Ausdruck zu erbringen.

[2] Entsprechend den Regelungen im Rentenantragsverfahren findet die "Gesonderte Meldung" auch Anwendung bei einem Auskunftsersuchen des Familiengerichts im Versorgungsausgleichsverfahren (§ 194 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).

[3] Die "Gesonderte Meldung" (Abgabegrund 57) ist vom Arbeitgeber gemäß § 12 Abs. 5 DEÜV mit der nächsten En...

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