1 Sondermeldung gilt für alle Altersrenten
Die Sondermeldung mit den aktuellen Entgeltwerten kann von dem Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber verlangt werden. Voraussetzung ist, dass eine Altersente beantragt ist oder beantragt werden soll. Die Art der Altersrente spielt keine Rolle. Der Arbeitgeber muss die Sondermeldung auch dann ausstellen, wenn z. B. eine vorgezogene Altersrente für Frauen, für langjährig Versicherte oder bei anerkannter Schwerbehinderung beantragt wird.
Regelmäßig beginnt in der Praxis die Rente mit dem auf die Vollendung des maßgeblichen Lebensalters folgenden Monats. Der Arbeitnehmer kann aber auch den Beginn der Altersrente auf einen später liegenden Zeitraum verschieben. Dies spielt für die Sondermeldung des Arbeitgebers keine Rolle. Der Zeitpunkt der Sondermeldung ergibt sich auch dann zeitnah zu dem ernsthaft geplanten Rentenbeginn.
2 Zeitraum/Höhe des zu bescheinigenden Arbeitsentgelts
2.1 Meldezeitraum
Es ist jeweils das gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt der letzten Monate bis frühestens 3 Monate vor dem Rentenbeginn zu bescheinigen. Zuvor bereits gemeldetes Entgelt ist nicht erneut zu übermitteln. Die Sondermeldung hat eine Funktion ähnlich einer Jahresmeldung für einen verkürzten Teilzeitraum anstelle eines ganzen Kalenderjahres.
Meldezeitraum der Sondermeldung
Ein Arbeitnehmer beabsichtigt zum 31.8.2026 das Beschäftigungsverhältnis zu beenden, weil vom 1.9.2026 an Rente wegen Alters bezogen werden soll. Die Entgeltabrechnung für Mai ist am 1.6.2026 abgeschlossen worden. Am 13.6.2026 beantragt der Arbeitnehmer die Abgabe der Sondermeldung. Der Arbeitgeber übermittelt mit der Sondermeldung das Entgelt für die Zeit vom 1.1. bis 30.6.2026, da das Entgelt bis 31.12.2025 bereits mit der Jahresmeldung 2025 übermittelt wurde.
Die Sondermeldung kann unproblematisch auch später als 3 Monate vor Rentenbeginn erstellt werden, wenn der Arbe...