2.1 Recht auf Freistellung zur Religionsausübung
Nach § 616 BGB haben Arbeitnehmer ein Recht auf bezahlte Freistellung, wenn sie ihre Arbeit aufgrund persönlicher Leistungshindernisse unverschuldet für eine nicht erhebliche Zeit nicht erbringen können. Liegen diese Voraussetzungen vor, führt dies ohne weitere Erklärung des Arbeitgebers zu einer Suspendierung ihrer Arbeitspflicht für den Zeitraum des Leistungshindernisses.
§ 616 BGB erfasst auch Fälle, in denen es für Arbeitnehmer zwar faktisch möglich, nach Treu und Glauben aber unzumutbar ist, ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Solche Leistungshindernisse können insbesondere familiäre Ereignisse sein, wie z. B. die eigene Hochzeit, die Geburt des eigenen Kindes oder ein Todesfall im engen Familienkreis.
Teilweise wird vertreten, dass auch eine Arbeitsunterbrechung zur Religionsausübung, z. B. für Gebete, ein Leistungshindernis im Sinne des § 616 BGB darstellt.
Gebete während der Arbeitszeit
Dem LAG Hamm lag im Jahr 2002 ein Fall zur Entscheidung vor, in dem ein gläubiger muslimischer Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit Gebete verrichtete und hierfür von seiner Arbeitgeberin wegen unerlaubtem Entfernen vom Arbeitsplatz abgemahnt wurde. Das LAG Hamm entschied:
Die Unterbrechung der Arbeit zur Religionsausübung ist ein subjektives Leistungshindernis i. S. v. § 616 BGB und eine tägliche nur mehrminütige Unterbrechung der Arbeit zur Religionsausübung – etwa für das islamische Nachmittagsgebet – ist eine Arbeitsverhinderung für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit i. S. d. § 616 BGB. Es ist nicht erforderlich, dass die Religion das Beten während konkreter Zeiten zwingend vorschreibt. Vielmehr ist ausreichend, dass der Arbeitnehmer die religiöse Ausübung nachvollziehbar als verbindlich ansehen darf und ansieht.
Trotz der verfassungsrechtlich ges...