Die arbeitsrechtliche Zuordnung findet dort ihre Grenze, wo der Arbeitnehmer in der festgelegten Einrichtung des Arbeitgebers keine Arbeiten verrichtet. Die erste Tätigkeitsstätte muss zumindest einen Bezug zu der tatsächlichen Tätigkeit aufweisen. Sofern der Arbeitnehmer in einer vom Arbeitgeber festgelegten Tätigkeitsstätte wenigstens in geringem Umfang seine Arbeitsleistung erbringt, ist dagegen der Zuordnung des Arbeitgebers zu dieser Tätigkeitsstätte zu folgen. Erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer an der ihm zugewiesenen ortsfesten betrieblichen Einrichtung wenigstens in geringem Umfang arbeits- oder dienstrechtlich zu erbringende Tätigkeiten verrichtet, die zu seinem typischen Berufsbild gehören. Dies setzt voraus, dass der Arbeitnehmer dort auch persönlich erscheint.
Aufgrund des Vorrangs des arbeitsrechtlichen Zuordnungsprinzips sind hierfür auch Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung ausreichend, etwa vorbereitende Außendiensttätigkeiten im Betrieb, Material- bzw. Werkzeugfahrten zum Arbeitgeber oder andere Hilfs- und Nebentätigkeiten wie die Abgabe von Krankmeldungen und Urlaubsanträgen. Für Piloten und Flugbegleiter bestimmt sich deshalb die erste Tätigkeitsstätte nach dem arbeitsrechtlich bestimmten Heimatflughafen – "Home base" –, auch wenn die Zuordnungsentscheidung bereits vor 2014 erfolgte. Dasselbe gilt für das Verfassen von Protokollen oder Unfallberichten und anderen Schreibtischarbeiten bei einem Streifenpolizisten, weil diese zu seinen arbeits- bzw. dienstrechtlichen Aufgaben und damit zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören. Ein Müllwerker, der vom Arbeitgeber dauerhaft dem Betriebshof seines Abfallbeseitigungsunternehmens zugeordnet worden ist, hat dort seine erste Tätigkeitsstätte, da er dort arbeitstäglich Hilfs- und Nebentätigke...