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Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber / 2.9.1 Dauerhafte Zuordnung

Rainer Hartmann
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Bei der arbeitsrechtlichen Zuordnung bestimmt der Arbeitgeber aufgrund seines Weisungsrechts, wo der Arbeitnehmer tätig wird. Dieser arbeitsrechtlichen Zuordnung zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung schließt sich das Steuerrecht an. Dies gilt unabhängig davon, ob die arbeitsrechtlichen Festlegungen schriftlich oder mündlich erteilt werden.[1] Diese Zuordnung durch den Arbeitgeber zu einer Tätigkeitsstätte muss nach der Prognose auf Dauer angelegt sein (sog. Ex-ante-Betrachtung).

Das Gesetz nennt beispielhaft, in welchen Fällen von einer dauerhaften Zuordnung auszugehen ist. Das Merkmal der Dauerhaftigkeit ist danach erfüllt, wenn der Arbeitnehmer an der durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers festgelegten betrieblichen Einrichtung tätig werden soll:

  • unbefristet oder
  • für die Dauer des Dienstverhältnisses oder
  • über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten.

Die arbeitsvertragliche Festlegung der Beschäftigungsdauer mit "bis auf Weiteres" kommt einer unbefristeten Einsatzdauer gleich. Bei Beamten ist eine Abordnung bis auf Weiteres, wie bei einer Versetzung, eine dauerhafte Zuordnung zum neuen Dienstort.[2]

Dauerhaft kann danach auch die dienstliche Zuordnung zu einer betrieblichen Einrichtung über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten sein.[3]

Hat ein Arbeitnehmer nach den Weisungen seines Arbeitgebers seinen Dienst dauerhaft an 4 verschiedenen Einsatzorten zu leisten, wird durch die arbeitsvertragliche Regelung keine erste Tätigkeitsstätte begründet.

 
Hinweis

Feuerwehrmann mit mehreren Dienstorten

Ein Feuerwehrmann, der dienstrechtlich an mehreren Einsatzorten unterschiedlicher Gemeinden seine dienstliche Tätigkeit ausüben muss, kann aufgrund der zeitlich unbefristeten Zuordnung zu mehreren Dienstorten keine erste Tätigkeitsstätte haben. Obgleich der Feuerwehrmann wäh...

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