Kommt es bei der arbeitsrechtlichen Zuordnung auf den Umfang und die Art der an der ersten Tätigkeitsstätte verrichteten Arbeiten nicht an, muss der Arbeitnehmer bei Anwendung der zeitlichen Zuordnungsgrenzen dort auch einen Teil seiner arbeitsrechtlichen Hauptleistung erbringen. Nur soweit der Arbeitnehmer dort seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachgeht, sind diese Arbeiten bei der Berechnung der erforderlichen Zeitgrenzen für das Vorliegen einer regelmäßigen Arbeitsstätte zu berücksichtigen.
Nicht ausreichend ist das Aufsuchen der Firma zum Abholen und zur Abgabe von Auftragsbestätigungen, zur Berichtsfertigung, zur Wartung und Pflege des Fahrzeugs, zum Be- oder Entladen des Lkw, zur Übernahme des Werkstattwagens oder zur Materialaufnahme.
Ein Bauleiter, der nur gelegentlich den Standort des Bauunternehmens aufsucht, um an den einmal pro Woche stattfindenden Baubesprechungen teilzunehmen, hat dort keine erste Tätigkeitsstätte. Da der Schwerpunkt der Tätigkeit auf den verschiedenen zu betreuenden Baustellen liegt, sind die zeitlichen Grenzen der subsidiären Zuordnung nicht erfüllt. Die Festlegung einer Stadt als Einstellungsort im Arbeitsvertrag begründet keine arbeitsrechtliche Zuordnung zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers.
Ebenso wenig können organisatorische Hilfstätigkeiten wie die Abgabe von Stundenzetteln, Urlaubs- oder Krankmeldungen zu einer zeitlichen Qualifizierung der aufgesuchten betrieblichen Einrichtung als erste Tätigkeitsstätte führen.
Keine erste Tätigkeitsstätte durch berufliche Begleitarbeiten
Ein Kundendienstmonteur sucht arbeitstäglich morgens und nachmittags die Firma auf, um seine Kundenaufträge sowie das hierfür benötigte Material abzuholen. Für seine berufliche Auswärtstätigkeit steht ihm e...