2.3.1 Grundsatz und Begriff
Nach der vom Gesetzgeber vorgenommenen Definition der ersten Tätigkeitsstätte kommen nur ortsfeste betriebliche Einrichtungen infrage. Der Gesetzgeber folgt insoweit dem vom BFH zum bisherigen Arbeitsstättenbegriff aufgestellten Grundsatz, dass nur ortsfeste Einrichtungen eine ausreichend sichere Abgrenzung gegenüber der beruflichen Auswärtstätigkeit gewährleisten können. Ortsfeste Einrichtungen sind räumlich zusammengefasste Sachmittel, die der Tätigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten dienen und mit dem Erdboden fest verbunden sind bzw. dazu bestimmt sind, überwiegend standortgebunden genutzt zu werden.
Als erste Tätigkeitsstätte kommen z. B. in Betracht:
- der Betrieb,
- ein Zweigbetrieb,
- Bus- oder Straßenbahndepots,
- Fahrkartenverkaufsstellen,
- Postzustellzentren oder
- Rettungswachen.
Auch ein großflächiges, infrastrukturell erschlossenes Gebiet kann eine (großräumige) erste Tätigkeitsstätte sein, z. B.
- eine Werksanlage,
- ein Betriebsgelände,
- ein Bahnhof,
- ein Autoterminal im Hafen,
- ein Flughafen oder
- ein betriebliches Schienennetz einer Werksbahn.
Dabei ist es unerheblich, wenn einzelne Teile davon für sich betrachtet selbstständige betriebliche Einrichtungen darstellen können, z. B. Werkshallen, Büro- oder Verkaufsgebäude. Sofern diese in einem organisatorischen, technischen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers, des verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten stehen, sind diese Betriebsmittel zu einer großräumigen ersten Tätigkeitsstätte zusammenzufassen.
Keine ortsfeste betriebliche Einrichtung = keine erste Tätigkeitsstätte
Ein Hochseeschiff bzw. Marineboot kann danach keine Tätigkeitsstätte sein. Dasselbe ...