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Reallast als Sicherungsmittel

Dr. Michael Cirullies
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Zusammenfassung

 
Überblick

Die Reallast ist ein Grundstücksrecht, aufgrund dessen wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück an den Berechtigten zu entrichten sind. Sie findet etwa Anwendung bei Übergabeverträgen oder Kaufverträgen auf Rentenbasis zur Absicherung des Übergebers bzw. Verkäufers, auch mit der Möglichkeit der Wertsicherung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Reallast ist in den §§ 1105–1112 BGB geregelt.

1 Was bedeutet "Reallast"?

Begriff

Durch eine Reallast wird das Grundstück in der Weise belastet, dass der Eigentümer an den Berechtigten wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten hat (§ 1105 Abs. 1 BGB). Im Zusammenhang mit der Reallast ist zu unterscheiden zwischen

  • dem Stammrecht,
  • dem dinglichen Recht auf die Einzelleistungen,
  • dem persönlichen Anspruch auf die Einzelleistungen und
  • der abzusichernden Forderung.

1.1 Grundstücksbelastung

Abgrenzung

Die Reallast als solche (das sog. Stammrecht) ist von den auf ihr beruhenden Einzelleistungen (§ 1107 BGB) abzugrenzen.

Diese Unterscheidung ähnelt dem Verhältnis von Hypothek zu Hypothekenzinsen: Wirtschaftlich stehen die Einzelleistungen im Vordergrund, die rechtliche Grundlage ("Quelle") bildet jedoch das Stammrecht. Sowohl die Reallast als Ganzes wie auch der Anspruch auf die einzelnen Leistungen sind dinglicher Natur, d. h. vom Bestehen einer persönlichen Schuld grundsätzlich unabhängig, und lasten unmittelbar auf dem Grundstück.

Vollstreckung

Diese Dinglichkeit führt zu einer besonderen Haftung: Nach § 1105 Abs. 1 BGB sind die wiederkehrenden Leistungen "aus dem Grundstück zu entrichten". Diese Formulierung bedeutet in gleicher Weise wie bei Hypothek und Grundschuld auch hier nichts anderes, als dass der Berechtigte, falls der Eigentümer die geschuldeten Leistungen nicht erbringt, das Grundstück zur Zwangsvollstreckung bringen und sich aus dem Erlös befrie...

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