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OLG Düsseldorf Beschluss vom 10.06.2002 - 3 Wx 168/02

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Leitsatz (amtlich)

Ist eine auf das Lebensende des Berechtigten begrenzte Rentenzahlungsverpflichtung durch eine Reallast gesichert, der ein darüber hinausreichender Sicherungszweck nicht beigemessen worden ist, und ist im Grundbuch der Vermerk eingetragen, dass zurLöschung der Rente der Nachweis des Todes des Berechtigten genügen soll (Löschungserleichterungsvermerk), so geht die Reallast beim Tode des Berechtigten nicht auf dessen Erben über, sondern erlischt.

 

Normenkette

GBO § 23 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Krefeld (Aktenzeichen 6 T 139/02)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 25.564,59Euro (50.000DM).

 

Gründe

I. In Abteilung II unter Nr. 1 und 2 des Grundbuchs von V. sind Reallasten für die ursprünglichen Eigentümer, die Eheleute F. und K.D., eingetragen. Diese verkauften das Grundstück an die S. GmbH für eine monatliche Rente, deren Zahlung auf das Lebensende eines jeden der Ehepartner begrenzt war. Die Reallasten sicherten die Rentenzahlung. Im Grundbuch war der Vermerk eingetragen, dass zur Löschung der Rente der Nachweis des Todes des Berechtigten genügen sollte. Die Rentenzahlungsverpflichtung war 1983 – nach Verkauf eines Flurstückes – durch eine Bürgschaft des Antragstellers abgesichert worden. Der Antragsteller zahlte als Bürge ab 1994 auf die Rentenzahlungsverpflichtung bis zum Tode des F.D. und sodann bis zum Tod der K.D., dem 30.4.2001. Diese wurde von ihrer Tochter H.A.H. beerbt, die in notarieller Urkunde die Rechte aus den Reallasten an den Antragsteller abtrat und dessen Eintragung als Rechtsnachfolger der Reallasten bewilligte.

Das AG – Rechtspflegerin – hat am 21.1.2002 das Eintragungsgesuch des Antragstellers als neuen Reallastberechtigten abgelehnt, weil die Erbin H. die dinglichen Reallasten nicht wirksam habe über...

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