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Probearbeitsverhältnis

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Zusammenfassung

 
Begriff

Ein Probearbeitsverhältnis (oder Probezeitvereinbarung) wird in der Regel für die Anfangsphase eines neu begründeten Arbeitsverhältnisses zum Zwecke der Erprobung vereinbart. Im Zentrum solcher Vereinbarungen steht die Bestrebung, das Arbeitsverhältnis möglichst schnell und unproblematisch beenden zu können, falls die Erprobung negativ verläuft.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Wichtigste Vorschrift ist § 622 Abs. 3 BGB. Danach kann das Arbeitsverhältnis während der vereinbarten Probezeit, die maximal 6 Monate dauern darf, mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. Die Probezeit kann als befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart werden und gibt dem Arbeitgeber nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG einen sachlichen Grund für die Befristung.

Sozialversicherung: § 7 Abs. 1 SGB IV definiert die Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung. Die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ist in § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und § 25 Abs. 1 SGB III geregelt.

Arbeitsrecht

1 Gestaltungsmöglichkeiten

Für die Vereinbarung einer Probezeit, hat der Arbeitgeber 2 unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten:

  • Unbefristetes Arbeitsverhältnis mit vorgeschalteter Probezeit (Probezeitvereinbarung)
  • Befristetes Arbeitsverhältnis zum Zwecke der Erprobung

Infographic

2 Unbefristetes Arbeitsverhältnis mit vorgeschalteter Probezeit

2.1 Auswirkungen der Probezeit

Wird von vornherein ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen und ist vereinbart, dass ein bestimmter Zeitabschnitt "als Probezeit" gilt, dann hat dies ausschließlich Auswirkungen auf die Kündigungsfrist. Nach § 622 Abs. 3 BGB kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der vereinbarten Probezeit mit einer Frist von 2 Wochen kündigen.

Diese besondere Kündigungsfrist gilt nur für die Dauer von maximal 6 Monaten. Nach § 622 Abs. 4 BGB kön...

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