Dipl.-Finw. (FH) Walter Niermann
Die Steuerfreiheit ist nicht auf die private Nutzung von Datenverarbeitungsgeräten oder Telekommunikationsgeräten im Betrieb des Arbeitgebers beschränkt, sondern erfasst auch die Vorteile, die sich durch die private Nutzung eines Geräts ergeben, welches sich im Besitz des Arbeitnehmers befindet. Als typische Beispiele sind hier
- der Personalcomputer,
- das Telefon oder Faxgerät in der Wohnung des Arbeitnehmers, der einen Telearbeitsplatz innehat,
- der Laptop, den der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt bekommt oder auch
- das Handy eines Außendienstmitarbeiters zu nennen.
Selbst der betriebliche PC, der dem Arbeitnehmer leihweise zur privaten Nutzung überlassen wird, gehört dazu. Erforderlich ist nur, dass die Nutzungsüberlassung durch den Arbeitgeber (oder aufgrund des Dienstverhältnisses durch einen Dritten) erfolgt. In diesen Fällen sind neben der Gerätegestellung auch die vom Arbeitgeber getragenen Verbindungsentgelte steuerfrei.
Beschränkung der privaten Nutzung
In diesem Zusammenhang darf jedoch nicht übersehen werden, dass der Arbeitgeber wegen der von ihm für die privat genutzten Geräte zu tragenden Kosten aus betriebswirtschaftlichen Gründen – trotz der Steuerfreiheit dieser Vorteile – durchaus ein Interesse daran haben kann, die private Nutzung nicht unbegrenzt zuzulassen oder sogar zu verbieten.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung liegt ein betriebliches Telekommunikationsgerät nicht mehr vor, wenn der Arbeitnehmer wirtschaftliches Eigentum daran erlangt. Der Fiskus unterscheidet dazu bei der Überlassung eines Festnetztelefons, bei dem der Arbeitnehmer Vertragspartner des Telekommunikationsanbieters ist, 3 Fälle:
- Der Arbeitgeber beauftragt das Telekommunikationsunternehmen, seinem Arbeitnehmer ein Telefon zur Verfügung zu stellen. Die mon...