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Praxis-Beispiele: Studentenjobs

Haufe Redaktion, Harald Janas
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1 Minijob

 

Sachverhalt

Ein eingeschriebener Student übt ab dem 1.2. eine unbefristete Beschäftigung aus. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 10 Stunden. Als monatliches Arbeitsentgelt sind gleichbleibend 590 EUR vereinbart. Ein Anspruch auf Sonderzahlungen besteht nicht.

Wie ist die Beschäftigung sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen?

Ergebnis

Es handelt sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob), da das monatliche Arbeitsentgelt 603 EUR nicht überschreitet. Der Student ist in der Beschäftigung versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht. Allerdings kann der Student auf Antrag gegenüber dem Arbeitgeber von der Rentenversicherungspflicht befreit werden.

Es sind Pauschalbeiträge durch den Arbeitgeber i. H. v. 13 % des Arbeitsentgelts zur Krankenversicherung zu entrichten, wenn der Student gesetzlich krankenversichert ist. Weitere 15 % vom Arbeitsentgelt sind als Rentenversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber zu entrichten. Bei verbleibender Rentenversicherungspflicht trägt der Student derzeit zusätzlich 3,6 % des Arbeitsentgelts als seinen Anteil am Rentenversicherungsbeitrag.

Personengruppe: 109

Mögliche Beitragsgruppenschlüssel:

 
6100 – bei gesetzlicher Krankenversicherung und Rentenversicherungspflicht
6500 – bei gesetzlicher Krankenversicherung und Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
0100 – bei privater Krankenversicherung und Rentenversicherungspflicht
0500 – bei privater Krankenversicherung und Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Zuständige Einzugsstelle: Minijob-Zentrale.

Hinweis

Die Versteuerung des Arbeitsentgelts kann über die einheitliche Pauschsteuer von 2 % erfolgen. Bei Studenten ist im Regelfall eine individuelle Besteuerung nach ELStAM sinnvoll, da meist k...

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