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Praxis-Beispiele: Nachzahlung / 9 Lohnsteuerbescheinigung, Nachzahlung nach Beschäftigungsende

Marcus Spahn
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Sachverhalt

Ein Mitarbeiter mit Steuerklasse III und einem Monatsgehalt von 2.500 EUR beendet sein Arbeitsverhältnis zum 31.3. Zum 1.4. nimmt er eine Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber auf.

Am 1.4. wird das Lohnkonto des ehemaligen Mitarbeiters abgeschlossen. Die Lohnsteuerbescheinigung wird elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Ein Ausdruck hiervon, die Entgeltabrechnung für März und die weiteren Arbeitspapiere werden dem ehemaligen Mitarbeiter zugesandt.

Mitte April stellt der mittlerweile ausgeschiedene Mitarbeiter fest, dass bei der letzten Entgeltabrechnung für März seine Überstundenvergütung von insgesamt 1.500 EUR nicht abgerechnet wurde. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf die Überstundenvergütung besteht zu Recht, die Auszahlung soll nachgeholt werden.

Wie und in welchem Entgeltzahlungszeitraum müssen die 1.500 EUR abgerechnet werden?

Ergebnis

Das Lohnkonto für den Mitarbeiter ist bereits abgeschlossen und die Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzverwaltung übermittelt. Eine Korrektur des Lohnsteuerabzugs ist nach der Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr möglich. Da der Mitarbeiter bereits aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und bei einem anderen Arbeitgeber die Tätigkeit aufgenommen hat, kann die Berechnung der Nachzahlung nicht mit der bisherigen Steuerklasse III erfolgen. Die Überstundenvergütung muss als sonstiger Bezug zwingend nach der Steuerklasse VI versteuert werden.

Die Nachzahlung i. H. v. 1.500 EUR wird nach der Steuerklasse VI als sonstiger Bezug abgerechnet. Als Bemessungsgrundlage für das voraussichtliche Jahresentgelt gilt in diesem Fall das bisherige Gehalt des Mitarbeiters. Daraus ergibt sich ein voraussichtliches Jahresentgelt von 30.000 EUR (12 x 2.500 EUR).

Die Lohnsteuerbescheinigung mit der Nachzahlung i. H...

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