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Praxis-Beispiele: Nachzahlung / 2 Vorjahr

Marcus Spahn
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Sachverhalt

Seit Oktober 2025 übernimmt eine Sachbearbeiterin zusätzliche Aufgaben im Unternehmen. Im März 2026 wird ihr Gehalt rückwirkend um monatlich 200 EUR für die Monate Oktober 2025 bis Februar 2026 erhöht (= 1.000 EUR). Ihr bisheriger monatlicher Bruttolohn beträgt 2.300 EUR und erhöht sich ab März 2026 auf 2.500 EUR.

Wie wird die rückwirkende Lohnerhöhung abgerechnet?

Ergebnis

Im März 2026 erhält die Mitarbeiterin für die Monate Oktober bis Dezember 2025 sowie für Januar und Februar 2026 korrigierte Gehaltsabrechnungen mit einer Erhöhung des laufenden Arbeitslohns um 200 EUR. Der lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtige Bruttolohn erhöht sich um diesen Betrag auf 2.500 EUR.

Aus Vereinfachungsgründen können die Nachzahlungen wie eine Einmalzahlung behandelt werden. Um den Charakter des laufenden Arbeitsentgelts dabei nicht zu berühren, ist als Beitragsbemessungsgrenze diejenige des Nachzahlungszeitraums heranzuziehen. Daraus folgt, dass die Nachzahlung für die Monate Oktober bis Dezember 2025 mit einem Gesamtbetrag von 600 EUR dem Dezember 2026 zugeordnet und als Beitragsbemessungsgrenze der Zeitraum vom 1.10.-31.12.2025 herangezogen werden kann. Der laufende Arbeitslohn für den März 2026 beträgt 2.500 EUR zzgl. 400 EUR Einmalzahlung für den Nachzahlungszeitraum Januar und Februar 2026.

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