Lohn- und Gehaltsnachzahlungen sind grundsätzlich lohnsteuer- und beitragspflichtig. Für die Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge ist zu unterscheiden, ob die Nachzahlung laufenden Arbeitslohn oder einen sonstigen Bezug bzw. eine Einmalzahlung in der Sozialversicherung darstellt.
Um laufenden Arbeitslohn handelt es sich, wenn die Nachzahlung beispielsweise aus einer Lohnerhöhung oder Überstundenvergütungen für das laufende Kalenderjahr resultiert. Hingegen handelt es sich um einen sonstigen Bezug im steuerrechtlichen Sinne, wenn es sich um eine Nachzahlung für das Vorjahr handelt.
Bei Nachzahlungen für mehr als ein Jahr war bisher zu prüfen, ob die Fünftelregelung anzuwenden ist. Da die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren ab dem Jahr 2025 aber nicht mehr zulässig ist, entfällt diese Prüfung. Die Fünftelregelung kann nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragt werden. Der Arbeitgeber muss deshalb den Betrag, der als Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre zugeflossen ist, in Zeile 10 der Lohnsteuerbescheinigung ausweisen.
In der Sozialversicherung sind Nachzahlungen aufgrund rückwirkender Entgelterhöhungen sowie Überstundenvergütungen kein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Sie sind auf die jeweiligen Entgeltzahlungszeiträume zu verteilen, für die sie bestimmt sind. Aus Vereinfachungsgründen können Nachzahlungen (z. B. bei rückwirkender Tariferhöhung) wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt werden. Bei der Beitragsberechnung ist die (anteilige) Beitragsbemessungsgrenze des Nachzahlungszeitraums zu berücksichtigen. Eine nachgezahlte Einmalzahlung ist dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem die Nachzahlung geleistet wird.
Bei Einmalzahlungen in den Monaten Januar bis März ist die sog. Märzklausel zu beachten, nach der die Einmalzahlung dem Vorjahr zuzuordnen ist, wenn sie im Jahr der Zahlung nicht voll beitragspflichtig ist. Nachgezahlte Einmalzahlungen ab dem Monat April sind grundsätzlich im laufenden Jahr zu verbeitragen; sofern in diesem Jahr kein laufendes Entgelt gezahlt wurde (z. B. wegen Krankengeldbezug, Elternzeit oder bei bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmern) und die SV-Tage somit 0 betragen, ist die Einmalzahlung beitragsfrei.