Sachverhalt
Ein angestellter Berufskraftfahrer liefert mit dem Lkw Baustoffe für einen örtlichen Baustoffhändler an dessen Kunden aus. Er übernimmt morgens den Lkw auf dem Betriebshof und stellt ihn abends dort wieder ab. Seine Wochentour sieht wie folgt aus:
| |
Verlassen der Wohnung |
Fahrzeit Beginn |
Fahrzeit Ende |
Rückkehr in die Wohnung |
| Montag |
6:30 Uhr |
7:10 Uhr |
16:20 Uhr |
16:50 Uhr |
| Dienstag |
4:40 Uhr |
5:00 Uhr |
18:20 Uhr |
18:50 Uhr |
| Mittwoch |
7:40 Uhr |
8:10 Uhr |
15:00 Uhr |
15:30 Uhr |
| Donnerstag |
6:30 Uhr |
7:00 Uhr |
14:00 Uhr |
14:30 Uhr |
| Freitag |
6:00 Uhr |
6:30 Uhr |
13:00 Uhr |
13:30 Uhr |
Kann der Arbeitgeber dem Mitarbeiter Verpflegungsmehraufwendungen steuerfrei erstatten?
Ergebnis
Der Fahrer übt eine Fahrtätigkeit aus. Berufskraftfahrer haben am Betriebssitz keine erste Tätigkeitsstätte. Der Betriebssitz ist ein Sammelpunkt, der dauerhaft und typischerweise arbeitstäglich aufgesucht wird. Der Tätigkeitsmittelpunkt ist auf einem Fahrzeug. Somit liegt eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit vor.
Für die steuerfreien Verpflegungsmehraufwendungen kommt es auf die Abwesenheitszeiten von der Wohnung an. Die Abwesenheitszeiten vom Betriebshof sind unbeachtlich.
Für eintägige auswärtige Tätigkeiten ohne Übernachtung kann bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden von der Wohnung eine Pauschale von 14 EUR berücksichtigt werden.
Folgende steuerfreien Verpflegungsmehraufwendungen können gezahlt werden:
| |
von – bis |
Abwesenheit |
Steuerlich maßgebende Abwesenheit |
Verpflegungsmehraufwand |
| Montag |
06:30-16:50 Uhr |
10 Std. und 20 Min. |
mehr als 8 Stunden |
14 EUR |
| Dienstag |
04:40-18:50 Uhr |
14 Std. und 10 Min. |
mehr als 8 Stunden |
14 EUR |
| Mittwoch |
07:40-15:30 Uhr |
7 Std. und 50 Min. |
nicht mehr als 8 Stunden |
0 EUR |
| Donnerstag |
06.30-14:30 Uhr |
8 Std. |
nicht mehr als 8 Stunden |
0 EUR |
| Freitag |
06:00-13:30 Uhr |
7 Std. und 30 Min. |
nich... |