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Praxis-Beispiele: Berufskraftfahrer / 3 Nahverkehr

Peter Schmitz
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Sachverhalt

Ein angestellter Berufskraftfahrer liefert mit dem Lkw Baustoffe für einen örtlichen Baustoffhändler an dessen Kunden aus. Er übernimmt morgens den Lkw auf dem Betriebshof und stellt ihn abends dort wieder ab. Seine Wochentour sieht wie folgt aus:

 
  Verlassen der Wohnung Fahrzeit Beginn Fahrzeit Ende Rückkehr in die Wohnung
Montag 6:30 Uhr 7:10 Uhr 16:20 Uhr 16:50 Uhr
Dienstag 4:40 Uhr 5:00 Uhr 18:20 Uhr 18:50 Uhr
Mittwoch 7:40 Uhr 8:10 Uhr 15:00 Uhr 15:30 Uhr
Donnerstag 6:30 Uhr 7:00 Uhr 14:00 Uhr 14:30 Uhr
Freitag 6:00 Uhr 6:30 Uhr 13:00 Uhr 13:30 Uhr

Kann der Arbeitgeber dem Mitarbeiter Verpflegungsmehraufwendungen steuerfrei erstatten?

Ergebnis

Der Fahrer übt eine Fahrtätigkeit aus. Berufskraftfahrer haben am Betriebssitz keine erste Tätigkeitsstätte. Der Betriebssitz ist ein Sammelpunkt, der dauerhaft und typischerweise arbeitstäglich aufgesucht wird. Der Tätigkeitsmittelpunkt ist auf einem Fahrzeug. Somit liegt eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit vor.

Für die steuerfreien Verpflegungsmehraufwendungen kommt es auf die Abwesenheitszeiten von der Wohnung an. Die Abwesenheitszeiten vom Betriebshof sind unbeachtlich.

Für eintägige auswärtige Tätigkeiten ohne Übernachtung kann bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden von der Wohnung eine Pauschale von 14 EUR berücksichtigt werden.

Folgende steuerfreien Verpflegungsmehraufwendungen können gezahlt werden:

 
  von – bis Abwesenheit Steuerlich maßgebende Abwesenheit Verpflegungsmehraufwand
Montag 06:30-16:50 Uhr 10 Std. und 20 Min. mehr als 8 Stunden 14 EUR
Dienstag 04:40-18:50 Uhr 14 Std. und 10 Min. mehr als 8 Stunden 14 EUR
Mittwoch 07:40-15:30 Uhr 7 Std. und 50 Min. nicht mehr als 8 Stunden 0 EUR
Donnerstag 06.30-14:30 Uhr 8 Std. nicht mehr als 8 Stunden 0 EUR
Freitag 06:00-13:30 Uhr 7 Std. und 30 Min. nich...

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