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Polen / III. Namensrecht

Dr. Martin Margonski
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1. Ehename

 

Rz. 47

Die Ehegatten können den bisherigen Familiennamen eines jeden von ihnen als gemeinsamen Familiennamen (Art. 25 § 2 S. 1 FVGB) oder getrennte Familiennamen führen, indem jeder seinen bisherigen Familiennamen beibehält (Art. 25 § 2 S. 2 Alt. 1 FVGB). Schließlich kann auch ein jeder Ehegatte seinen bisherigen Familiennamen mit dem bisherigen Familiennamen des anderen Ehegatten verbinden (Art. 25 § 2 S. 2 Alt. 2 FVGB).[49] Als Familienname i.S.d. Art. 25 § 2 FVGB gilt sowohl der Name, der in die Geburtsurkunde einzutragen ist, als auch der Name aus der bisherigen Ehe.

[49] Ein durch Beifügung gebildeter Familienname darf aus nicht mehr als zwei Gliedern bestehen (Art. 25 § 2 S. 3 FVGB).

2. Name des geschiedenen Ehegatten

 

Rz. 48

Nach einer Ehescheidung[50] kann jeder Ehegatte, der seinen Familiennamen im Zusammenhang mit der Eheschließung geändert hat, binnen einer Ausschlussfrist von drei Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils den Familiennamen, den er vor der Eheschließung geführt hat,[51] durch Erklärung gegenüber dem Leiter des Standesamtes wieder annehmen (Art. 59 FVGB). Kein Ehegatte kann von dem anderen die Änderung des Familiennamens nach einer Ehescheidung verlangen.[52]

[50] Dies gilt nicht bei einer Trennung von Tisch und Bett (Art. 61/4 § 5 FVGB).
[51] Ein Ehegatte kann daher nicht den Geburtsnamen annehmen, wenn er diesen bei Eheschließung nicht mehr geführt hat, wenn er also bei Eheschließung geschieden oder verwitwet war; Stecki, Scheidungsfolgen nach dem polnischen Familienrecht, ZVglRWiss 82 (1983), S. 216 f. Dies ist nur im Wege der Namensänderung möglich.
[52] Beschluss des OG vom 2.2.1978, IV CZ 11/78.

3. Geburtsname gemeinsamer Kinder

 

Rz. 49

Ein Kind, für welches die Vermutung gilt, dass es von dem Ehemann der Mutter abstammt (vgl. Art. 62 FVGB; siehe Rdn 133), führt den Familiennamen der Ehegatten (Art. 88 § 1 S. ...

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