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Pflegebedürftigkeit: Steuerliche Berücksichtigung von Pflegekosten/Pflegepauschbetrag

Dr. Ulrich Dürr
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Zusammenfassung

 
Überblick

Pflegebedürftigkeit kann sehr hohe finanzielle Belastungen mit sich bringen, insbesondere wenn Dienstleistungen vergütet werden müssen oder eine Heimunterbringung erforderlich wird. Die Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen infolge eigener Pflegebedürftigkeit entstehen, sind regelmäßig unter dem Gesichtspunkt von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (§ 33 EStG). Dabei ist die Abgrenzung zum Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 3 EStG) sowie zur Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (§ 35a EStG) zu beachten. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung kommt auch in Betracht, wenn dem Steuerpflichtigen Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen erwachsen, dem gegenüber er unterhaltspflichtig ist. Dritten Personen gegenüber fehlt es regelmäßig an der Zwangsläufigkeit.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Regelungen zu Pflegekosten finden sich in:

  • § 33 EStG: außergewöhnliche Belastungen;
  • R 33.3 EStR: Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit und erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz;
  • H 33.1–33.4 EStH Pflegeaufwendungen, Pflegeaufwendungen für Dritte;
  • BMF, Schreiben v. 2.12.2002, IV C 4 – S 2284 – 108/02, BStBl 2002 I S. 1389: Aufwendungen für die krankheits- oder behinderungsbedingte Unterbringung eines nahen Angehörigen in einem Heim als außergewöhnliche Belastung;
  • § 33b Abs. 6 EStG: Pflege-Pauschbetrag;
  • § 35a EStG: Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen;
  • BMF, Schreiben v. 9.11.2016, IV C 8 – S 2296/b/07/10003 :08, BStBl 2016 I S. 1213, geändert durch BMF, Schreiben v. 1.9.2021, IV C 8 – S 2296/b/21/10002 :001, BStBl 2021 I S. 1494: Anwendungsschreiben zu § 35a EStG.

1 Eigene Pflegekosten

1.1 Krankheitsbedingte Pflegekosten

Zu unterscheiden sind krankheit...

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