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Pensionär / 2.3.2 Geringfügig entlohnte Beschäftigung vor Erreichen einer Altersgrenze

André Fasel
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Geringfügig entlohnt beschäftigte Pensionäre, die z. B. eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit (keine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze) beziehen, sind – abgesehen von Übergangsfällen[1] – rentenversicherungspflichtig. Sie können sich aber als Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.[2]

Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit

Der Verzicht ist auf die Beschäftigung beschränkt, in der er erklärt wird, d. h. er wirkt nicht einheitlich für alle ausgeübten Beschäftigungen.

Eine spätere Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als geringfügig entlohnt beschäftigter Minijobber nach § 6 Abs. 1b SGB VI ist allerdings ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn der Verzicht in einer zunächst mehr als geringfügigen Beschäftigung erklärt wurde, die später auf eine geringfügig entlohnte Beschäftigung reduziert wird.

Geringfügig entlohnt Beschäftigte, die am 31.12.2012 rentenversicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin rentenversicherungsfrei.[3]

[1] § 231 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VI.
[2] § 6 Abs. 1b SGB VI.
[3] § 230 Abs. 8 Satz 1 SGB VI,

§ 7 Abs. 1 SGB V, § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III.

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