Gemäß § 3 Abs. 1 und 2 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Schutzmaßnahmen durch eine "geeignete Organisation", die Bereitstellung der "erforderlichen Mittel", das Einbinden in die "betrieblichen Führungsstrukturen" und die Sicherstellung der "Mitwirkungspflicht" seiner Beschäftigten zu gewährleisten. Namentlich in der DGUV Vorschrift 2 wird beschrieben, in welchem Zeit- und Leistungsumfang dies durch geeignete Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Arbeitsmediziner zu erfüllen ist.
Unternehmer neigen im Rahmen dieser Verpflichtungen dazu, sich im Sinne eines vermeintlichen optimalen Kosten-Nutzen-Effektes auf das gesetzlich notwendige Mindestmaß zu begrenzen. Häufig liegt das auch an der Unwissenheit über die Wirkungszusammenhänge von Produktivität, Qualität sowie Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit.
7.1 Einfluss externer Experten
Besonders die vielen freiberuflich tätigen Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte können hier im Rahmen ihrer Beratungsarbeit verstärkt Einfluss nehmen. Sie werden von den Kleinunternehmern als Experten engagiert und respektiert. Best-Practice-Beispiele zeigen, wie ihre fachlichen Hilfestellungen und praktischen Verbesserungsvorschläge oft unmittelbar zu wirtschaftlichem Nutzen durch Reduzierung von Ausfallzeiten und Optimieren von Arbeitsprozessen führen.
Finanzielle Auswirkungen deutlich machen
Investitionen in ein Ordnungssystem für Material und Werkzeuge scheinen für den Inhaber eines 5-Mannbetriebs speziell für den Arbeitsschutz auf den ersten Blick "wenig zu bringen". Können dagegen die externen Berater die finanziellen Auswirkungen deutlich machen, wenn sich evtl. Stress (durch ewiges Suchen) reduzieren, Unfälle (durch herumliegende Teile, defektes Werkzeug) vermeiden und Arbeitsprozesse samt -qualität (schnelle Zu...