Prof. Dr. jur. Tobias Huep
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Schwangeren bzw. Mutter während der Schutzzeiten ist unwirksam. Der Kündigungsschutz ist unabhängig von der Betriebsgröße oder der Betriebszugehörigkeit. Das Kündigungsverbot gemäß § 17 MuSchG gilt auch für eine nach Vertragsabschluss, aber vor der vereinbarten Tätigkeitsaufnahme erklärte Kündigung des Arbeitgebers.
Die Frau kann auf diesen Schutz nicht verzichten. Ein Kündigungsschutz von 4 Monaten besteht auch im Fall einer nach der 12. Schwangerschaftswoche erlittenen Fehlgeburt.
Zeitlicher Geltungsbereich
Das Kündigungsverbot gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung gilt von dem Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber die Schwangerschaft oder Entbindung erfährt oder innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt erhält. Diese Mitteilung kann mündlich erfolgen und auch durch Dritte erfolgen (z. B. Ehemann). In der ersten Zeit der Schwangerschaft reicht auch die Mitteilung der Frau aus, dass sie wahrscheinlich schwanger sei; der Arbeitgeber kann dann aber ein Zeugnis des Arztes oder der Hebamme und auf seine Kosten die Beibringung eines Schwangerschaftsfrühtests fordern.
Die Überschreitung der 2-Wochenfrist ist unschädlich, wenn sie auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Ein zu vertretender Grund liegt nur dann vor, wenn die Frau vorsätzlich oder so fahrlässig handelt, dass darin ein gröblicher Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse billigerweise zu erwartende Verhalten liegt.
Zur Erhaltung ihres Kündigungsschutzes braucht die schwangere Arbeitnehmerin innerhalb der in § 17 Abs. 1 Satz 1 MuSchG genannten Frist (2 Wochen nach Zugang der Kündigung) ...